Darlehen an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht als Einkommen angerechnet.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 55-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Werdohl, der von einem Neffen monatlich 200,- Euro geliehen bekam und hiervon seine Miete bestritt.
Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) in Iserlohn forderte daraufhin von dem Arbeitslosen knapp 3000,- Euro zurück. Es seien keine Unterkunftskosten angefallen. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es sich um Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.
Auf die Klage des Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund den Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Die Kosten der Unterkunft des Klägers seien tatsächlich entstanden und von ihm beglichen worden. Das Darlehn von monatlich 200,- Euro stelle auch kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es anders als bei einem Geschenk die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht verbessere. Werde wie vorliegend die Rückzahlung geschuldet, beinhalte das Darlehn keinen vermögenswerten Vorteil. Dabei sei es unschädlich, dass mit Vereinbarung des Darlehns der konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch offen gelassen worden sei. Der Kläger und sein Neffe hätten jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden solle, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Das Gericht sah darin eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger später auch tatsächlich erfüllte.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.07.2009, Az.: S 22 AS 66/08
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Dortmund vom 04.12.2009.
Tipp: Bei einer Darlehensgewährung durch Dritte (z.B. Verwandte/Bekannte) ist Ihnen dringend anzuraten, einen schriftlichen Darlehensvertrag mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers zu schließen.
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Veröffentlicht am
07.12.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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