Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein fehlender Zugang zu einem Drucker keinen ausreichenden Grund darstellt, die geschlossene Eingliederungsvereinbarung nicht einzuhalten. Wenn sich der Leistungsbezieher danach auf vier Stellen pro Monat bewerben solle, so kann er dieser Verpflichtung nicht dadurch entgegen, dass er vorgibt, keinen Drucker für das Ausdrucken der Bewerbungen zu haben.
In dem Rechtsstreit ging es um die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2 ("Hartz 4"). Dieser sollte für die Dauer von drei Monaten auf der ersten Stufe gekürzt werden. Der Absenkung zugrunde lag die Feststellung des Jobcenters, dass der Kläger die geschlossene Eingliederungsvereinbarung nicht einhielt. Danach hätte er sich auf mindestens vier Stellen monatlich bewerben müssen und dies auch gegenüber dem Jobcenter belegen. Dieser Verpflichtung war er nicht nachgekommen und berief sich darauf, keinen ordnungsgemäß funktionierenden Drucker zu besitzen und auch kein Geld für einen neuen Drucker ausgeben zu können. Auch die Nutzung eines Copyshops sei ihm nicht zumutbar, da dort unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht gezwungen sei, die Bewerbungen tatsächlich auszudrucken. Wenn er das Geld für Ausdrucke in einem Copyshop nicht ausgeben wolle oder könne, so stünde es ihm frei, sich auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder - wie heute mittlerweile nicht unüblich - per E-Mail zu bewerben. Dies in geeigneter Weise auch gegenüber dem Jobcenter zu belegen, sei jederzeit möglich. Der Absenkungsbescheid sei folglich rechtmäßig.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
15.08.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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