Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs nach § 16d Satz 1 Sozialgesetzbuch 2 besteht. Notwendig ist jedoch, dass das einer solchen Entscheidung grundsätzlich zugrundeliegende Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.

Ein-Euro-Jobs sollen dazu beitragen, die Arbeitsfähigkeit der Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch 2 durch eine praxisorientierte Heranführung an den normalen Arbeitsmarkt zu stärken. Sie sind damit eines der wichtigsten Instrumentarien des Gesetzgebers, um die betroffenen Leistungsempfänger aktiv zu födern.

Gelingt es einer Arbeitsagentur jedoch nicht, einen solchen Ein-Euro-Job anzubieten - was freilich einen Ausnahmefall darstellen sollte -, so muss auch der Betroffene eine Handhabe gegen die Behörde haben. Diese wird aber dadurch erschwert, dass die Entscheidung der Behörde lediglich eine Ermessensentscheidung ist. Das Bayerische Landessozialgericht in München hat nun aber klargestellt, dass sich daraus unter Umständen auch ein Anspruch herleiten lässt. Dafür müsste das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sein. Wann ein solcher Fall vorliegt, hat das Gericht nicht ausgeführt. Vielmehr hat es im streitigen Verfahren ausgeführt, dass es für eine Ermessensdreduktion gerade nicht genügt, dass der Leistungsempfänger den Ein-Euro-Job deshalbe anstrebt, weil er die mit dem Ein-Euro-Job verbundene Mehraufwandsentschädigung für seinen Lebensunterhalt und den finanziellen Ausgleich von eigens verschuldeten Absenkungen einsetzen will.

Auch hier kommt es wie so oft auf den Einzelfall an. Kontaktieren Sie mich gerne für weitere Fragen.

Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 04.07.2011.


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Veröffentlicht am

26.08.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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