Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) anzurechnen.

Einkommen im Sinne des SGB II ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Eine Anrechnung als Einkommen ist u.a. nur dann nicht möglich, wenn die Einnahme von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht- wie zB. beim Darlehn- verbunden ist. Hier war die Zahlung des Kindergeldes zunächst ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die nachträgliche Erstattungspflicht ergab sich erst aufgrund des Erstattungsbescheides der Familienkasse und kann nicht mehr den ursprünglichen tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfes beeinflussen.

Urteil vom 18.01.2011 - S 18 AS 201/09 - nicht rechtskräftig - Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 - a A. Urteil vom 31.03.2009 - S 8 AS 61/08 -

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011.


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Veröffentlicht am

11.02.2011

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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