Einnahmen- wie die sogenannte Abwrackprämie( staatliche Umweltprämie)- dienen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II und sind deshalb nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Detmold hierauf nicht anrechenbar.

Die von der Bundesregierung initiierte Umweltprämie in Höhe von 2500€ diente der Reduzierung der Schadstoffbelastung und der Stärkung der Nachfrage von Personenkraftwagen. Demgegenüber verfolgt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen den Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen auf Leistungen des SGB II würde den von der Bundesregierung mit der Umweltprämie verfolgten Zweck vereiteln.

Urteil vom 30.03.2010 - S 18 AS 168/09 - nicht rechtskräftig – Berufung anhängig unter Az: L 7 AS 731/10 -

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

11.02.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads