Einnahmen- wie die sogenannte Abwrackprämie( staatliche Umweltprämie)- dienen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II und sind deshalb nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Detmold hierauf nicht anrechenbar.
Die von der Bundesregierung initiierte Umweltprämie in Höhe von 2500€ diente der Reduzierung der Schadstoffbelastung und der Stärkung der Nachfrage von Personenkraftwagen. Demgegenüber verfolgt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen den Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen auf Leistungen des SGB II würde den von der Bundesregierung mit der Umweltprämie verfolgten Zweck vereiteln.
Urteil vom 30.03.2010 - S 18 AS 168/09 - nicht rechtskräftig – Berufung anhängig unter Az: L 7 AS 731/10 -
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011.
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Veröffentlicht am
11.02.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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