Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 03.02.2009 Az.: S 48 KR 1330/08 ER), dass bei Unterbringung in einem Heim i.S.d. HeimG kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen die Krankenversicherung besteht. Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege kann jedoch gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe bestehen.

Das Sozialgericht stellte fest, dass auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 02.02.2007 die Gewährung von häuslicher Krankenpflege durch die Krankenversicherung für Heimbewohner ausscheidet, weil Heime i.S.d. Heimgesetzes nicht als „sonst geeigneter Ort“ gelten müssten. Allerdings komme eine Gewährung von häuslicher Krankenpflege im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger in Betracht, auch wenn dies im Sozialgesetzbuch 12 nicht ausdrücklich erwähnt sei.

Anmerkung: Das HeimG wird in Hamburg voraussichtlich noch in diesem Jahr durch ein Landesgesetz ersetzt.


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Veröffentlicht am

27.04.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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