Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 12.05.2009, Az.: S 2 KR 445/09 ER), dass auch in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe gegen die Krankenkasse ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege bestehen kann.
In dem entschiedenen Eilverfahren hat das Sozialgericht die Krankenkasse verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 24.4.2009 bis 31.12.2009 Krankenbehandlung in Form häuslicher Krankenpflege für zweimal tägliche Blutzuckermessungen und Insulininjektionen zu gewähren oder die Kosten für selbstbeschaffte Pflegekräfte zu erstatten bzw. die Antragstellerin von bereits entstandenen Kosten für in diesem Zeitraum bereits selbst beschaffte Pflegekräfte freizustellen.
Das Gericht stellte klar, dass auch eine Einrichtung der stationären Sozialpsychiatrie ein „geeigneter Ort“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein kann, auch wenn es sich dabei um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Nach dem Gesetz könnten Versicherte von ihrer Krankenversicherung Häusliche Krankenpflege erhalten, falls der Versicherte nicht auf andere Art und Weise die notwendigen Maßnahmen erhalten könne. Für Versicherte, die sich in Heimen aufhielten, bestünde regelmäßig ein Anspruch auch auf Behandlungspflege durch die Pflegeversicherung und die Heime seien verpflichtet, entsprechend qualifiziertes Personal vorzuhalten, das in der Lage sei, medizinische Behandlungspflege durchzuführen.
Hiermit sei die Situation von Bewohnern stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht vergleichbar, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften und den der Unterbringung zu Grunde liegenden Verträgen kein Anspruch auf Krankenpflege bestehe. In der Regel werde es für qualifizierte Behandlungspflegemaßnahmen darüber hinaus an entsprechend befähigtem Personal fehlen. Die Antragstellerin befinde sich in einer Situation, die derjenigen von Versicherten entspreche, die in Einrichtungen des betreuten Wohnens untergebracht seien. Ein sachlicher Grund, die Antragstellerin hier anders zu behandeln, als Bewohner des Betreuten Wohnens sei dem Gericht nicht ersichtlich.
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Veröffentlicht am
20.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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