Das Sozialgericht Neubrandenburg hat entschieden (Urteil vom 06.05.2009, Az.: S 11 AS 1042/08), dass ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden darf, wenn das Guthaben tatsächlich gar nicht zur Auszahlung gelangt.
In dem entschiedenen Fall wies die Betriebskostenabrechnung eines Arbeitslosengeld 2- Empfängers für das Jahr 2006 ein Guthaben in Höhe von insgesamt 265,63 EUR aus. Da jedoch noch Mietschulden bestanden und ein Insolvenzverfahren lief, zahlte der Vermieter das Guthaben nicht aus, sondern verrechnete dies mit dem Mietschulden und leitete den verbleibenden Betrag an den Insolvenzverwalter weiter. Die ARGE zog das angegebene Guthaben trotzdem vom Arbeitslosengeld 2 ab und forderte insoweit eine Rückzahlung. Hiergegen erhob der Leistungsempfänger zunächst Widerspruch und dann Klage.
Das Gericht gab der Klage statt entschied, dass eine Anrechnung nur rechtens sei, wenn das Guthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehe. Auf dem Bankkonto des Klägers sei das Guthaben aber nicht verbucht worden. Grundsätzlich sei die Anrechnung von so genanntem "fiktiven", d.h. tatsächlich gar nicht erzieltem Einkommen nicht erlaubt. Nur Geld, über das ein Leistungsempfänger tatsächlich verfügen kann, mindert seinen Bedarf.
Wenn Sie von einer ungerechtfertigten Einkommensanrechnung betroffen sind, kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
13.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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