Das Sozialgericht Hannover hat im Juli 2014 entschieden, dass ein Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung auch dann vorliegen und mit einem Grad der Behinderung von 60 zu bewerten sein kann, wenn keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands vorliegt.

Öffentliche Toilette

Bewertungsgrundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung ist die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Dort heißt es unter Ziffer 10.2.2:

Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)

  • mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle): GdB 10-20
  • mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle): GdB 30-40
  • mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle): GdB 50-60
  • mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie): GdB 70-80
  • Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Kläger, der selbst unter der Therapie mit Azathioprin und Adalimumab täglich unter häufigen Durchfällen litt. Da sich die Erkrankung verschlimmert habe, müsse er jede Woche eine Spritze 40 mg Adalimumab erhalten. Dennoch leide er weiterhin unter unkontrollierbaren Durchfällen und Stuhldrang. Dieser schränke ihn in seiner Bewegungsfreiheit stark ein, da immer eine Toilette in der Nähe sein müsse. Insbesondere auf dem Weg zur Arbeit komme es häufig zu unangenehmen Situationen. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständigeführte aus, dass bei dem Kläger häufig rezidivierende, schwere Beschwerden aufträten. Trotz Maximaltherapie leide der Kläger unter Stuhldrang mit imperativem Charakter, der schon häufig dazu geführt habe, dass der Kläger seine Notdurft am Wegesrand habe verrichten müssen.

Das Gericht folgte der Bewertung des Sachverständigen und ordnete den M. Crohn als Erkrankung mit schwerer Auswirkung ein, der Grad der Behinderung hierfür sei mit 60 zu bewerten. Das Gericht verwies auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), das auf Anfrage des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine Stellungnahme/Kommentierung abgegeben habe. Danach seien die in Ziff. 10.2.2 aufgeführten Symptome (die Klammerzusätze, siehe oben) als Regelbeispiele zu verstehen und nicht abschließend (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2014 – L 13 SB 371/13 -).

Weiter führte das Sozialgericht aus, dass schon eine Therapiebedürftigkeit mit Adalimumab (Humira©) in Verbindung mit der immunsuppressiven Therapie mit Azathioprin zu einer Bewertung als Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung führe müsse, da diese Medikamente nur für eine Behandlung eines "aktiven und schwergradigen Morbus Crohn" zugelassen seien. Diese Medikamente, die das Immunsystem unterdrücken, führten auch zu einer höheren Infektanfälligkeit des Betroffenen.

Eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes sei keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung, da die in Ziff. 10.2.2 VMG genannten Symptome nicht abschließend aufgezählt seien und auch alternativ und nicht lediglich kumulativ zu verstehen seien. So könne beispielsweise eine Steroidtherapie zu einer Gewichtszunahme führen und über die Schwere der Erkrankung hinwegtäuschen.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 24. Juli 2014 – S 25 SB 556/12.

HINWEIS:

Für eine korrekte Bewertung des Morbus Crohn sollte die ganze Bandbreite Ihrer Beschwerden im Alltag aufgezählt werden, auch wenn Ihnen dies unangenehm ist. Typische Symptome sind krampfartige Bauchschmerzen und Durchfälle, Gewichtsabnahme, Übelkeit bis hin zu Erbrechen, Fieber etc. Auch treten sehr häufig Schmerzen in den Gelenken auf, entweder ohne (Arthralgien) oder mit nachgewiesenen Entzündungen (Arthritiden). Auch können die Haut oder die Augen in Mitleidenschaf gezogen werden. Wenn Ihr Erstantrag oder Verschlimmerungsantrag wegen eines Morbus Crohn abgelehnt oder im Ergebnis zu niedrig bewertet wurde, kontaktieren Sie mich gerne, ich unterstütze Sie gerne im Widerspruchs- oder Klageverfahren. In der Rubrik Videos finden Sie noch weitere Erklärungen zum Schwerbehinderungs-Verfahren.


Kommentare

E.
13.10.2017, 21:56 Uhr

Sehr aufschlussreicher und Interessanter Artikel. Schade nur, dass die Beurteilungen und Einstufungen so unterschiedlich ausfallen, trotz ziemlich identischem Verlauf.

MJ
21.10.2017, 12:14 Uhr

Toller Bericht. Bei mir wurde auch nach Widerspruch ein GDB von 60 anerkannt. Danach beantragte ich einen Orangen Parkausweis. Dieser wurde abgelehnt, da angebl kein MC mit 60 vorliegt. Jetzt steht in meinem Bescheid Verdauungsstörungen bei entzündlichen Darmveränderungen, seelischen Störungen und Hautveränderungen. Vermutlich wurde alles zusammen addiert, was sonst ja nicht gemacht wird. Werde Montag widersprechen und mal schauen was daraus wird.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
13.11.2017, 13:17 Uhr

Sehr geehrte(r) M.,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar, den ich wegen extremer Auslastung leider erst jetzt bearbeiten kann und veröffentliche. Sie können über den Fortgang der Angelegenheit auch gerne für die übrigen Betroffenen hier berichten.

Benni
05.02.2018, 19:01 Uhr

Hallo, sehr informativ, der Bericht, Danke. Habe fast das gleiche Problem wie MJ. Habe colitis ulcerosa und jetzt nach Widerspruch einen GdB von 60 bekommen. Auch für diese drei Sachen Colitis, Haut und Seele. Jetzt meine Frage: was ist bei dir rausgekommen und was sagt der Rechtsanwalt dazu? Ich denke, dass der Parkausweis bei mir aus denselben Gründen auch abgelehnt wird - und noch eine Frage: Kann man die Tabelle als Richtwert nehmen oder wie ist die zu verstehen und was ist der Unterschied zwischen "schwerster" und "schwerer"? Und wann fängt "ausgeprägte Anämie" an? Da ich denke, dass ich diese habe. Danke und Mfg Benni

K.
07.02.2018, 12:11 Uhr

Ich habe ihren Bericht gelesen bezüglich Morbus Crohn und Schwerbehinderung und es hieß, dass man auch sie kontaktieren kann wenn man bezüglich eines Erstantrags zu niedrig gekommen ist und gerne möchte ich jetzt einen weiteren Antrag aufgeben, um einen größeren Prozentsatz zu bekommen. Vor allem geht es mir darum, weil ich jetzt von Jobcenter nach meinem letzten Job direkt zur Rentenversicherung weitergeschickt wurde und natürlich möchte ich, dass dieser Antrag auch vorankommt und auch eine höhere Prozentzahl an der Behinderung haben, vor allem auch, weil ich - ich weiß nicht, wie dieses Merkzeichen heißt wegen Bahn und Straßenbahnverkehr - eine Vergünstigung brauche, weil ich in nächster Zukunft wahrscheinlich nur geringfügig arbeiten kann oder gar nicht, bis es mir gesundheitlich besser geht und da es mir in der Vergangenheit immer schlechter gegangen ist und es auf die Arbeit so starken Einfluss hatte, dass ich keine Chance mehr habe, so schnell wieder eine Arbeit zu bekommen. Daher auch mein Rentenantrag, der mir empfohlen wurde vom Jobcenter. Ich würde gerne weiterhin auf meine gesundheitlichen Probleme und meine Schwierigkeiten in meiner Arbeit eingehen, aber im Normalfall haben viele Morbus-Crohn-Kranken dieselben Probleme: Hauterkrankungen, Fisteln, Abzesse, Schilddrüsenunterfunktion, Depressionen. Mittlerweile habe ich auch Alkoholprobleme, weil ich meine Gesundheit nie unter Kontrolle kriege - die Liste ist lang und wenn ich sage, was für Probleme ich bekomme, kriege ich keinen Job wenn ich es verstecke, schmeißt man mich früher oder später raus. Ich habe einfach nicht mehr den psychischen Zustand, weiterhin immer wieder es auszuprobieren. Ich möchte vorerst bei der Rentenversicherung bleiben, gelegentlich versuchen, Teilzeit zu arbeiten, mit der Hoffnung, dass ich irgendwann in der Zukunft wieder eine Festanstellung bekomme - natürlich wird das nicht so schnell gehen, wie ich mir das wünsche, deswegen auch der Rentenantrag. Jetzt wie gesagt geht es darum, wie ich das am besten mache, um von 50 % ein hören Prozentsatz an Behinderung zu bekommen. Ich hoffe, Sie können mir da weiterhelfen. MfG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.02.2018, 13:19 Uhr

Sehr geehrter Herr K., vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich empfehle Ihnen, im Neufeststellungsantrag, bzw. Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt alle Leiden anzugeben, unter denen Sie leiden. Sie können das Antragsformular im Internet oder auf Papier bei Ihrem Versorgungsamt bekommen. Wenn Sie eine Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt im Antragsverfahren nicht bezahlen können, nehmen Sie das Formular zu Ihrem Hausarzt, das dieser Ihnen hilft, die korrekten Krankheitsbezeichnungen einzutragen. Wenn Sie unter Alkoholkrankheit leiden, offenbaren Sie dies unbedingt auch Ihrem Arzt und tragen Sie dies im Antragsformular ein. Außerdem können Sie im Antragsformular ankreuzen, dass Sie das "Merkzeichen G" wünschen (Besondere Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr = unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen muss dann geprüft werden, mit Morbus Crohn ein Merkzeichen G zu erhalten, ist allerdings nicht einfach. Morbus-Crohn-Erkrankte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 können auch einen Parkausweis beantragen. In Hamburg ist hierfür der Landesbetrieb für Verkehr zuständig. Für die Frage der Bewilligung einer Rente durch die Deutsche Rentenversicherung hat der Grad der Behinderung keine unmittelbare Bedeutung. Wenn Sie in Hamburg wohnen und Ihr Antrag und Widerspruch letztlich abgelehnt wurden, finden Sie unter meiner-Download-Seite eine Vorlage für eine einfache Klage mit Prozesskostenhilfeantrag.

S.
04.03.2018, 19:53 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Ein sehr interessantes Urteil. Ich habe Colitis Ulcerosa mit einem Gdb von 50 unbefristet. Ich bin in Arbeit und fahre täglich mit dem Auto zur Arbeit. Nun gibt es ab 01.04.2018 ein Anwohner- und gebührenpflichtiges Parken. Mein Nachteil ist es nicht, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Wie im Urteil auch beschrieben, gibt es dort leider keinen Zugang zu Toiletten. Nun meine Frage: lohnt es sich einen Antrag auf Neufeststellung zu stellen um einen Gdb von 60 zu bekommen (GdB - Tabelle gibt ja einen Richtwert von 50-60 GdB vor)? Ansonsten sehe ich mich wohl teilweise nicht mehr in der, Lage meiner Arbeit nachzugehen. Was wäre hier eine gute Begründung an das Versorgungsamt? Ich bedanke mich und würde mich über eine Rückantwort freuen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.03.2018, 10:28 Uhr

Sehr geehrte(r) S.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Stellen Sie ruhig einen Neufeststellungsantrag und schildern Sie dort die ganze Bandbreite Ihrer Beschwerden. Schildern Sie Ihre Beschwerden vor allem Ihren behandelnden Ärzten, damit diese Ihre Beschwerden dokumentieren und "aktenkundig" machen. Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen einen Ausdruck Ihrer "Karteikarte" für z.B. das letzte Jahr auszuhänden und schauen Sie, ob dort Ihre Beschwerden hervorgehen (Die "Karteikarte" wird heutzutage i.d.R. am PC geführt und steht dort das drin, was der Arzt dort von Ihren Angaben und seinen Verordnungen etc. eintippt - Ihr gesetzliches Auskunftsrecht ergibt sich aus § 630g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Wie Sie oben sehen, spielt vor allem die Behandlungsbedürftigkeit mit Medikamenten eine große Rolle, im obigen Fall musste der Betroffene Spritzen nehmen. Wenn Sie einen abschlägigen Bescheid erhalten, melden Sie sich gerne. Falls Sie noch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie eine solche online abschließen. Achten Sie dabei auf den Punkt "Sozialrecht Widerspruchsverfahren versichert" und auf die Angabe der sog. "Wartezeit". Manchmal sind auch "Erstberatungen" beim Anwalt versichert.

E.
05.06.2018, 21:32 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, auch ich erhielt heute durch das Amt für Versorung einen Bescheid. Leider haben sie den Grad der Behinderung aufgrund meiner Morbus Crohn-Erkrankung (habe bereits 30% aufgrund anderer Erkrankungen u.a. Jackhemmer-Syndrom, psychische Störung, Tinnitus, arterielle Hypertonie, Funktionsstörung der WS) nur auf 40 hochgesetzt. Trotz dauerhafter Medikation mit 150 mg Azathioprin und 20 mg Prednisolon tgl. kommt es zu keiner durchgreifenden Besserung meiner Bescherden, die häufig mit Übelkeit und Erbrechen einhergehen sowie ständige Durchfälle (nach jeder Mahlzeit) mit Darmkrämpfen,Schweißausbrüchen, Haarausfall etc.. Ich hoffe, dass ein Widerspruch Erfolg haben wird oder sollte ich einen Rechtsbeistand zu Hilfe holen? Mit freundlichen Grüßen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.06.2018, 15:59 Uhr

Sehr geehrte Frau E.,

angesichts Ihrer Schilderung erscheint mir die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Bewertung Ihres GdB zu niedrig ist. Ich würde Ihnen insoweit empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs werden die Rechtsanwaltskosten (zumindest teilweise) von der Behörde erstattet. Wenn Sie mich beauftragen möchten, können Sie mir über das Kontaktformular "unverbindliche Anfrage" Ihren Bescheid übermitteln. MfG RA Köper

N.
07.06.2018, 19:28 Uhr

Seit nun 21 Jahren habe ich Morbus Crohn mit Präanalen Fisteln. Eine davon fördert ständig Stuhl, haben aber keine ständige Sekretion. Vor knapp 15 Jahren habe ich mal aufgrund Morbus Crohn, Osteopenie einen GDB von 20 bekommen, die Fisteln wurden damals nicht angerechnet. Soweit ich mich erinnere war dies auch nur Zeitlich begrenzt gültig, da ich dann 18 jahre Selbstständig war, habe ich die erhöhung nicht weiter Verfolgt. Nun bin ich aber seit 5 Jahren wieder im Angestelltenverhältniss und alle raten mir einen neuen Antrag zu stellen. Ich weiß aber nicht ob sich das Lohnt. Dank dem Medikament Remicade bin ich fast Beschwerdefrei, da gab es früher ganz andere Zeiten, es kommt immer darauf an ob ich das Essen vertrage oder auch nicht, lässt die Wirkung des Medikamentes nach (Infusion alle 8 Wochen) geht es ziemlich schnell mit Stündlichem Durchfall und heftigen Bauchschmerzen los. Toiletten sollten immer in meiner Nähe sein, sonst wird es brenzlig. Bei der letzten Darmspiegelung wurde eine leichte Stenose festgestellt die aber nicht behandelt werden muss. Eine Geleknsentzündung am Knöchel liegt vor, aber hier hat sich niemand geäßert ob dies mit MC zu tun hat, ebenso bei kleineren Hautveränderungen. Ein GdB von 20 bringt mir ja eigentlich überhaupt keine Vorteile, oder doch? Gibt es bei meinem Fall überhaupt aussicht auf einen höheren GdB? Vielen lieben Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.06.2018, 10:09 Uhr

Sehr geehrte N.,

ab einem Grad der Behinderung von 30 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Ein GdB von 20 ist nur etwas, auf das man "aufbauen" kann. Ein Neufeststellungsantrag macht dann Sinn, wenn man eine Verschlechterung derselben Erkrankung oder eine neue Erkrankung vortragen kann. Die Antragstellung selbst ist aber ja weder besonders aufwändig, noch mit Kosten verbunden, so dass man im Zweifelsfall ruhig versuchen kann, eine Höherbewertung zu erreichen. Was Medikationen angeht, so kommt es immer auf die Symptomatik, bzw. die Beschwerden im behandelten Zustand und das faktische Behandlungsergebnis (einschließlich der Berücksichtigung von Nebenwirkungen) an. Es kommt also nicht darauf an, wie es einem ginge, wenn man das Medikament nicht nähme - es sei denn ein Medikament ist aus bestimmten Gründen kontraindiziert. Sind bei Ihnen die Beschwerden z.B. nach 7 Wochen sehr präsent, stellt sich auch die Frage, ob die Frequenz erhöht werden kann, um die Beschwerden zu lindern, was freilich eine medizinische Frage ist und der Arzt beurteilen muss.

S.
08.06.2018, 10:57 Uhr

Ich habe dasselbe Problem. Ich bekam letztes Jahr wegen Morbus Crohn und einer Traumafolgestörung einen GDB von 30 zugesprochen. Ich bin mittlerweile von Remicade auf Humira umgestellt worden, weil ich immer wieder rezidivierende Beschwerden habe mit erheblichem Kräfte- und Gewichtsverlust, häufigen Durchfälle, ständigem Stuhldrang, sodass ich im Alltag schon sehr eingeschränkt bin, weil ich immer diä Nöhe zu einer Toilette benötige, sei es in der Stadt oder auf Ausflügen. Hinzu kommt eine Hautproblematik und massiver Haarausfall unter der Behandlung des Tnf Alpha Blockers.Teilweise liege ich im Bett und kann mich vor Schmerzen in den Gelenken kaum rühren und leide häufig unter Fieberschüben. Das Humira bekomme ich zurzeit noch 14-tätig, wobei überlegt wird ob ich es 1x Woche spritzen muss oder ob zusätzlich MTX (Methotrexat) gegeben wird. Ist es sinnvoll einen Verschlimmerungsantrag zu stellen? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.06.2018, 14:31 Uhr

Sehr geehrte S.,

angesichts Ihrer Schilderung sollten Sie unbedingt einen Verschlimmerungs- bzw. Neufeststellungsantrag stellen. Die Formulare finden Sie i.d.R. im Internet. Fragen Sie Ihren Arzt, ob er Sie dabei unterstützt - das Versorgungsamt wird ihm dann einen Befundbericht bei ihm anfordern.

C.
10.06.2018, 12:09 Uhr

Hallo, ich habe 2012 die Diagnose MC bekommen. Habe jetzt einen GdB von 70 bekommen. Aktuell von Humira auf Remicade umgestellt. In den letzten Jahren immer wieder OP's wegen Abszess und Fistelbildung. Aktuell seit März zwei Fadendrainagen. Ist es sinnvoll Wiederspruch einzulegen und Akteneinsicht zu bekommen, um eventuell einen Höheren GDB zu erreichen? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.06.2018, 10:23 Uhr

Sehr geehrte Frau C.,

der "Aufwand" eines Widerspruchsverfahrens lohnt sich dann, wenn Sie sich von einer GdB-Erhöhung von 70 auf 80 oder höher außer der ideellen Anerkennung konkrete Vorteile versprechen. Einen Schwerbehindertenausweis haben Sie schon, steuerlich schlägt eine geringe Erhöhung häufig auch nicht sagenhaft zu Buche, allerdings gibt es z.B. im kulturellen Bereich ab einem GdB von 80 bestimmte Vergünstigungen. Wie gesagt kommt es aber auch auf das "Ergebnis" der Behandlung, in Ihrem Fall der Medikamentenumstellung und Operationen an (sog. "Finalitätsprinzip"). Die Notwendigkeit von Operationen als solche wirkt nicht erhöhend. Entscheidend ist der postoperative Zustand.

A.
22.10.2018, 21:36 Uhr

Guten Abend, ich leide an Morbus Crohn und Arthritis bei Crohn-Krankheit. Früher hatte ich Die Humira 40 mg als Medikament bekommen. Aber jetzt bekomme ich monatlich Inflectra 500 mg. Welchen Grad der Behinderung kann ich erwarten? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.10.2018, 09:44 Uhr

Sehr geehrter Herr A.,

ich kann nur soviel sagen: Nach den Herstellerinformationen ist Inflectra 100 mg indiziert zur Behandlung eines mäßig- bis schwergradig aktiven Morbus Crohn bei erwachsenen Patienten, die trotz eines vollständigen und adäquaten Therapiezyklus mit einem ortikosteroid und/ oder einem Immunsuppressivum nicht angesprochen haben oder die eine Unverträglichkeit oder Kontraindikationen für solche Therapien haben sowie ferner zur Reduktion der Symptomatik und Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit bei rheumatoider Arthritis. Da Ihnen 500 mg verordnet wurden, deutet dies auf einen schwergradigen aktiven Morbus Crohn hin, so dass bei "schweren Auswirkungen" (auf diese kommt es entscheidend an, siehe oben!) schon allein für diese Erkrankung ein Grad der Behinderung von 50 in Betracht kommt - bei zusätzlicher Berücksichtigung der Arthritis wohl auch ein GdB von >50. Ich würde Ihnen entsprechend empfehlen, einen Erstfeststellungsantrag, bzw. Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen. MfG, RA Köper

C. H.
28.10.2018, 14:43 Uhr

Guten Tag zusammen,

ich war Mitleser dieser Kommentare, als es darum ging, mir Rat und Informationen bzgl. der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises zu holen aufgund der Erkrankung von Morbus Crohn. Ich versuche es knapp zu fassen. Seit Ende 2012 wurde die Gallenblase entfernt, resultierend von Morbus Crohn. Dann brach die richtige Entzündung Morbus Crohn im Anschluss aus. Nur Salofalk und Cortison half nur bedingt. Es bildete sich eine Blasen- Darmfistel. Das ist mehr als unangenehm und schmerzhaft. Daraufhin wurde im Jahr 2014 die Azathioprin Therapie eingeleitet. Trotz der vielen Medikamente kam die erhoffte Besserung nicht. Erst Mitte 2014 habe ich erstmalig REMICADE INFLIXIMAB tnf-alpha Blocker (Antikörper) bekommen. Es trat direkt nach einer Stunde eine Besserung ein. Es war so zusagen mein 2. Leben. Seit Mitte 2014 nehme ich also alle Medikamente gleichzeitig. Ich hatte nur niemals dran gedacht, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, bis vor 3 Monaten. Ich hatte alles aufgeschrieben, die Arztberichte beigefügt, die alltäglichen Einschränkung aufgelistet und den Antrag persönlich abgegeben. Vor ca. 1 Woche habe ich den Bescheid erhalten: 40% GdB. Ich hatte mit mehr gerechnet, da Infliximab nur bei schwerstem Morbus Crohn eingesetzt werden darf und auch nur dafür zugelassen ist. Ich habe nun vor wenigen Tagen einen Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, das Infliximab sozusagen die letzte Medikationsstufe bei Morbus Crohn ist. Ich werde mich melden, wenn ich etwas neues weiß. Bis dahin, euch allen eine Gute Zeit. C. H.

K.
18.12.2018, 22:59 Uhr

Hallo, ich stecke gerade in derselben Situation. Ich versuche es auch kurz zu machen. Ich bin jetzt 35 Jahre alt, 2003 wurde bei mir MC diagnostiziert. 2009 erster Antrag mit Ergebnis 30. Seit 2012 hat sich der Gesundheitszustand so stark verschlechtert das ich 2015 EU Rente bekomme, seit 2018 auch unbegrenzt. In dieser Zeit kamen Stenosen, Fistel, Abzess und besonders starke Gelenkschmerzen mit Schwellung. Ich bin sogar in das Dorf meiner Eltern gezogen um Unterstützung zu bekommen und von der 5. Etage in die 2., wegen dem Treppen steigen. Therapiert werde ich seit 2014 mit Vedulizumab im 4Wochen Rhythmus, üblich sind 8 Wochen. Zusätzlich bei Bedarf Prednisolon bei besonders starken Gelenkschmerzen und Schmerzmittel. Beim verschlechterungsantrag 2016 wurden nur 50 genehmigt. . Mein Ziel sind jedoch 60 mit MZ G. Also Klage eingereicht und dieses Jahr zum Gutachter bestellt. Dieser hat mich in der Luft zerrissen, er zweifelt die Diagnose an, er zweifelt meine Ärztin an, teilweise alte Laborbefunde und den Gutachter für den Rentenantrag. Laut Gutachter habe ich nur noch einen Reizdarm und psychische Störungen. Da es mir nicht immer schlecht geht und die Blutwerte zur Zeit im Normbereich, könnte ich nichts beweisen. Meine Gelenkschmerzen und Bauchkrämpfe sowie Durchfälle treten trotz fehlender Entzündungszeichen auf. Heute kam der Termin vom Gericht, angesetzt für 4/19 in dem mein Erscheinen erforderlich ist. Ok, kurz war das dann doch nicht. Nun die Frage, haben sie Tipps für mich und ist es ein gutes Zeichen dass ich anwesend sein muss oder eher nicht. Ich danke Ihnen für ihre Mühen. MfG K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.12.2018, 09:27 Uhr

Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Dass das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat, ist üblich und ist für sich genommen kein Zeichen für irgendetwas. Die GdB-Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten werden wesentlich durch die medizinischen Befunde und vor allem die gerichtlich eingeholten Gutachten entschieden. Denkbar, dass das Gericht Sie fragen wird, ob Sie die Klage nicht zurücknehmen wollen. Wenn sich ein Gutachter persönlich bei der Begutachtung unmöglich verhält, also verhörsmäßigen Ton an den Tag legt, etc., sollte man das bei Gericht deutlich ansprechen. In der Sache folgen allerdings die Gerichte in den meisten Fällen den Gutachtern. Ihnen trotz des ärgerlichen Verfahrens noch eine schöne Advents- und Weihnachtszeit.

L.
05.01.2019, 09:12 Uhr

Hallo...Ich bin auf Ihre Seite gestoßen, da ich mich etwas genauer erkundigen wollte, da mir gestern mein Bescheid vom Versorgungsamt zugeteilt wurde mit einem GesamtGdb von 20. Bei der Berechnung wurden mein Morbus Crohn, depressive Störungen und Funktionsstoerung der Wirbelsäule berücksichtigt... Nicht mit einbezogen wurde bei mir eine generelle Autoimmunneigung... Hatte letztes Jahr im Juni einen Brustabzess... Dieser musste zum Schluss aufgeschnitten werden... Der Arzt meinte das mein Körper gegen mich arbeitet! Seit November 2017 habe ich eine Immer wiederkehrende Regenbogenhautentzuendung, die im Bescheid als,, Sehminderung'' beschrieben wird. Diese Beschwerden wurden unter 10 bewertet und nicht relevant. Ich finde die Berechnung zu niedrig... Der MC würde im August 2017 festgestellt, nehme seitdem tgl 4x Mesalazin... Seit August 2017 bis heute hatte ich 3 Schübe... Die nur mit Prednisolon einzudämmen waren... Einstieg mit 60mg... Meine Augenentzuendung kann ich nur mit Prednisolon lokal ruhig stellen. Um meine Schmerzen im Rücken und Gelenken in den Griff zu bekommen, nehme ich fast tgl. Novaminsulfon 500. Ich bin 32 Jahre und arbeite als Altenpflegerin im Pflegeheim oder Intensivbereich ist es mir nicht mehr möglich zu arbeiten, weil die Kraft nicht mehr aufbringen kann... Aktuell arbeite ich in einem Kinderintensivpflegeteam und betreue 1 kleinen Jungen (2Jahre) intensivmedizinisch in der Kita von 8-16Uhr, das ist momentan ein großes Glück. Schichtarbeit kann ich aufgrund meines MC auch nicht mehr machen... Lohnt es sich einen Wiederspruch gegen den Grad von 20 zu machen? Hätte persönlich mit 40-50 gerechnet... Mit freundlichen Grüßen, S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.01.2019, 09:29 Uhr

Sehr geehrte Frau L,

es ist sehr gut möglich, bei Ihnen im Widerspruchsweg einen höheren GdB zu erreichen. Man müsste dazu aber Akteneinsicht beim Versorgungsamt nehmen, um sich Ihren Fall genauer anzuschauen. Wenn Sie mich beauftragen möchten, schicken Sie mir gerne Ihren Bescheid über meine Kontakt-Seite, dort "unverbindliche Anfrage".

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.06.2019, 12:43 Uhr

Zwischenzeitlich hat es zum Thema M. Crohn eine relativierende obergerichtliche Entscheidung gegeben, die ein Erreichen der Schwerbehinderteneigenschaft allein mit dieser Erkrankung schwieriger machen:

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018, Az.: L 2 SB 199/17: Letztlich kommt es für die Bewertung des GdB nicht auf die Ursache und die Behandelbarkeit an, sondern auf die tatsächlichen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der täglichen Durchfälle in der Lage ist, sowohl ein anstrengendes Berufsleben mit einer einfachen Pendelstrecke von 80 km sowie ständigen Mandantenkontakten als auch sein Familienleben zu meistern, auch wenn er sich gedanklich ständig mit der Frage, wo er die Möglichkeit hat, eine Toilette aufzusuchen, beschäftigen muss. Diese Beeinträchtigung ist sicher erheblich, sie erreicht jedoch nicht das Ausmaß, das erforderlich ist, um eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 zu rechtfertigen. Wir befinden uns hier allenfalls im Bereich der mittelschweren Auswirkungen des Morbus Crohn, die in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen beispielhaft umschrieben werden mit häufig rezidivierenden oder länger anhaltenden Beschwerden, einer geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und häufigen Durchfällen. Vor dem Hintergrund, dass eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht vorliegt, ist der Kläger mit dem Höchstwert von 40 für diesen Bereich hoch eingestuft.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.09.2019, 14:37 Uhr

Sozialgericht Leipzig - S 25 SB 163/16 - Urteil vom 13.03.2019: Da die in Teil B 10.2.2 VMG zum Morbus Crohn pp aufgeführten Symptome als Regelbeispiele zu verstehen und nicht abschließend sind, müssen auch die dort nicht aufgeführten Beeinträchtigungen bei der Feststellung des GdB berücksichtigt werden. So können auch die Auswirkungen und Nebenwirkungen einer TNF-alpha-Therapie (Infiximab) den GdB beeinflussen und dazu führen, dass von einem Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung ausgehen ist.

P.
18.10.2019, 18:53 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe mich endlich getraut, den Antrag zu stellen und habe nun mein Bescheid erhalten. Mir wurde die Grad der Behinderung auf lediglich 20 zugewiesen. Mein Problem ist einfach, dass bereits 35 cm Darm entfernt wurden und mein Immunsystem Antikörper gegen Humira, Remicade gebildet hat. Durch die schweren Knochenschmerzen wurde jetzt entschieden, dass ich Entyvio absetze und mit Stelara weiter versuchen sollen. Ich habe immer wieder Krankenhausaufenthalte und am Tag habe ich zwischen 6 und 20 mal den Drang die Toilette aufzusuchen. Da ich, wie jeder andere auf das Geld angewiesen bin, arbeite ich zwar Vollzeit, aber nach Feierabend bin ich nur zuhause, weil ich mich schäme in der Öffentlichkeit mit den Problemen zu sein. Auch ein Urlaub kann ich ohne weiteres nicht planen, da die heftigen Durchfälle mich daran hindern, frei zu sein. Des Weiteren habe ich einen unkontrollierten Bluthochdruck, starke Kopfschmerzen und die allgemeinen Hauptprobleme. Ohne Schmerzmittel geht oft nichts mehr und wenn, liege ich bereits um 21 Uhr im Bett. Ich habe zusätzlich eine Lebensmittelunverträglichkeit, so dass ich jeden Tag selber kochen muss und dennoch plagen mich diese Durchfälle. Jetzt meine Frage, wie bekomme ich es hin, dass ich ein höheren Grad erhalte, oder ist es so, dass ich mich damit abfinden muss. Wenn Sie mir helfen würden, was würde mich das kosten? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.11.2019, 11:56 Uhr

Sehr geehrte P., vielen Dank für Ihre Anfrage. In diesem Fall würde ich Ihnen empfehlen, Widerspruch zu erheben. Da es in Ihrem Fall nicht unbedingt um die Erreichung der Schwerbehinderung, also eines GdB von mindestens 50 geht, sondern eher um die Frage, ob der GdB auf 30 oder 40 zu erhöhen ist, würde ich an Ihrer Stelle den Widerspruch erst einmal alleine führen und nicht unbedingt schon im Widerspruchsverfahren einen Anwalt einschalten. Eine einfache Vorlage für einen Widerspruch finden Sie unter "Downloads". Lassen Sie sich dazu am besten noch einmal einen aktuellen Befundbericht Ihres Arztes ausstellen.

F.
07.12.2019, 20:13 Uhr

Ich bin lebe seit '98 mit der Diagnose MC. Bin nach einer Not-OP noch 2 mal in den nächsten Jahren operiert worden. Kortison und Mesalazin zeigten keine Anzeichen auf Besserung. Dann folgte die Umstellung durch Arztwechsel auf Humira. Nach 7 Jahren wurde ich von meinem Facharzt aus der Humira-Studie rausgenommen, weil die Nebenwirkungen zu stark wurden. Seid 4 Jahren bekomme ich alle 8 Wochen Inflektra-Infusionen. Damit lebe ich relativ halbwegs ein normales Leben. Nebenwirkungen wie Asthma, ständige Erkältungen, Kopfschmerzen und neuerdings fangen bei mir die Zähne an, sich nach und nach zu entzünden. Ständige Zahnarztbesuche, Zähne, die gezogen werden müssen, begleiten meinen Alltag. Ich gehe Vollzeit arbeiten, habe ein bis zwei mal am Tag Durchfall. Würde bei mir die Chance bestehen, einen Ausweiß zu bekommen mit GdB 50?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.12.2019, 12:41 Uhr

Sehr geehrte Frau F., vielen Dank für Ihren Beitrag. Angesichts der oben genannten Tatbestandsmerkmale eines Morbus Crohn mit schweren Auswirkungen und häufigen, täglichen, auch nächtlichen Durchfällen könnte es schwierig werden, allein wegen des Morbus Crohn in der bei Ihnen vorliegenden Ausprägung eine Schwerbehinderung zu erreichen. Dies wäre wohl eher zu erreichen, wenn noch andere Gesundheitsstörungen vorliegen. Es ist daher wichtig, in Erstanträgen oder Neufeststellungsanträgen sämtliche Gesundheitsstörungen anzugeben, die vorliegen. Schauen Sie, ob bei Ihnen möglicherweise noch etwas bislang unberücksichtigt geblieben ist.

S
28.01.2020, 08:41 Uhr

Hallo Herr Köper, hatte vor 2 Jahren einen komplizierten MC Verlauf mit multiplen Operationen und wäre final fast an einer Sepsis gestorben. Durch langes, komaähnliches liegen auf der Intensivstation und Bewegungsunfähigkeit, ist meine Lunge „zusammengefallen“ (Pneumothorax). Diese wurde mit zwei weiteren Eingriffen wieder „gerichtet“ hat sich aber nie wirklich erholt. Meine Lungenkapazität liegt bei 50-60% des Sollwerts. Mit einer OP könnte man das ganze verbessern, die Ärzte geben dafür aber keine Garantie. Da dieser Eingriff wieder mit mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt und möglichen Komplikationen verbunden ist, ist mir die Erfolgsaussicht einfach zu gering. Das Problem ist, mit dieser Lungenfunktion kommt es im Alltag bei jeder Kleinigkeit zu Problemen, angefangen beim normalen Treppensteigen. D.h. ich habe aktuell Morbus Crohn mit täglichen Durchfällen, bin diesbezüglich auch in Behandlung (6-8 wöchige Remicade, Azathioprin hat nichts gebracht), habe Depressionen, Eisen,-Vitamin und Folsäuremangel und einen stark vernarbten und unförmigen Bauch + eine Lunge welche nicht mehr richtig arbeitet (siehe oben), was mich jeden Tag an meine Grenzen bringt, ohne viel zu machen. Wie schätzen Sie das ein, welchen GdB kann ich erreichen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
28.01.2020, 14:06 Uhr

Sehr geehrte/r Frau/Herr S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Umso etwas seriös beurteilen zu können, müsste man die Befundbericht ihre behandelnden Ärzte sehen.Ich kann Ihnen also nur sagen, dass nach den Beschwerden, die Sie hier schildern, insgesamt eine Schwerbehinderung naheliegt. Eine Einschränkung der Lungenfunktion ist nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung bei einer das gewöhnliche Maß übersteigenden "Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte" bereits mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Ich kann Ihnen daher nur raten, einen entsprechenden Erstfeststellungsantrag oder gegebenenfalls Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen. Die meisten Versorgungsämter bieten die Antragsformulare mittlerweile auch online an. Wenn Sie einen Bescheid erhalten, gegen den Sie vorgehen möchten, melden Sie sich gerne. Ansonsten Ihnen alles Gute und natürlich möglichst gesundheitliche Besserung!

Frau Sch.
29.10.2021, 10:15 Uhr

Hallo, ich leide seit Jahren stark unter Reizdarm mit chronischen und häufigen Durchfällen, Krämpfen und daraus folgend psychischen Leiden (sozialer Rückzug, Ängste, depressive Stimmungen). Ich war zur Darmspiegelung, Magenspiegelung und Ultraschall, alles ohne Befund, aber bin seither nicht weiter beim Gastroenteorologen, weil es keine weitere Therapiemöglichkeit gibt und er nichts mehr machen kann. Habe alle möglichen Medikamente und foodmap Diät ausprobiert. Hab jetzt ein Antrag auf GdB gestellt. Beim Psychologen bin ich auch nicht, da die Leiden ja durch das Reizdarmsyndrom sind und nicht andersherum. Ich habe also nur eine Hausärztin, die einen Befund schreiben kann. Wie wird der Reizdarm bewertet, es wird ja nicht in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführt? Habe ich eine Chance auf wenigstens 30? Kann ich ggf. eine Untersuchung beim Versorgungsarzt/Gutachter fordern, da ich ja nicht mehr in fachärztlicher Behandlung bin?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.11.2021, 16:57 Uhr

Sehr geehrte Frau Sch., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Nach der maßgeblichen Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung, Ziff. 10.2.2 sind chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen mit einem GdB von 0-10, mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen) mit einem GdB von 20-30 und mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes mit einem GdB von 40-50 zu bewerten. Grundsätzlich ist es für die Bewertung durch das Versorgungsamt unvorteilhaft, wenn keine fachärztliche Behandlung/Dokumentation erfolgt, ausschließlich hausärztliche Befunde können zu wenig aussagekräftig sein, es sei denn, der Hausarzt ist FA für Innere Medizin. Sie sollten außerdem bei anhaltenden Depressionen auch eine/n Facharzt/ärztin für Neurologie u. Psychiatrie aufsuchen und Psychotherapie in Anspruch nehmen. Dann wird i.d.R. ein weiterer Teil-GdB von 20 mitberücksichtigt, der sich erhöhend auswirken kann. Aussagen wie (ich überspitze jetzt mal) "Psychotherapie hilft eh nicht" finden beim Versorgungsamt kein Gehör. Ich kann Ihnen daher insoweit leider keine Prognose geben. Einen Anspruch auf eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt des Versorgungsamts hat man nicht; solche persönlichen Untersuchungen finden auch nur äußerst selten statt, in der Regel wird aufgrund der eingesendeten oder eingeholten Befundberichte nach Aktenlage entschieden. Ich hoffe, Ihnen dennoch etwas geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

K.
06.01.2022, 17:04 Uhr

Hallo, ich bin 35 Jahre alt. In der Zeit von 2011-2013 hatte ich häufig Bauchschmerzen, Durchfälle und Erbrechen. Meine Hausärztin war der Meinung ich soll Nudelsüppchen Essen und Tee trinken dann würde es besser werden. 2013 wechselte ich den Hausarzt und das erste was verordnet wurde war eine Magen-Darm-Spiegelung. Hier bekam ich dann die Diagnose Morbus Crohn.

Es folgte eine Therapie zunächst mit Budenofalk und Vitamin D die - wie man bei einer weiteren Spiegelung feststellte - überhaupt nicht half. Dann wurde ich umgestellt auf Azathioprin. Auch das brachte festgestellt nach einer Spiegelung nicht den gewünschten Erfolg. 2018 war es dann soweit das ich im Januar operiert wurde und mir Teile des Dünndarms, der Blinddarm und ein Teil des aufsteigenden Dickdarms operativ entfernt wurden. Die OP verlief gut. Nach einer Spiegelung zur Kontrolle einige Monate später sagte mir der Arzt das ich nun für die nächsten paar Jahre Ruhe hätte. Im September 2018 flogen wir in Urlaub...ich aß 2 Wochen Spaghetti mit Tomatensoße und trank Kamillentee weil die Schmerzen kaum noch auszuhalten waren. Wieder zurück die nächste Spiegelung - Volltreffer - eine neue Entzündungsstelle. Ich wurde auf Humira umgestellt. Dieses musste dann aber aufgrund Unverträglichkeit abgesetzt werden (die Injektionsstelle schwillte jedesmal so stark an das ich meine Hose kaum schließen konnte). Also wurde mir Stelara 90 mg verordnet. Dies schien zunächst einigermaßen zu wirken aber so wirklich der Renner war es nicht. Ich spritzte es alle 3 Monate einmal. Als ich dann 2020 an Covid erkrankte wurde auch der Morbus wieder schlimmer. Vor Heiligabend spritzte ich mich. Ich weiß bis heute nicht ob Corona die Wirkung der Spritze ausgehebelt hat - jedenfalls verbrachte ich den 1. Feiertag in der Notaufnahme der Uniklinik. Das war auch nicht das erste Mal das Novalgin nicht mehr anschlug und ich mit dem Rettungswagen abgeholt werden musste. Eine weitere Spiegelung letztes Jahr brachte dann das ernüchternde Ergebnis das ich wieder 2 neue Entzündungsherde habe (aber einmal links unten und einmal rechts oben). Es wurde in einer Spezialklinik noch eine Doppelballonendoskopie durchgeführt damit der Darm weiter begutachtet werden konnte. Seit Juli letztes Jahr erhalte ich Enthyvio welches ich zunächst als Infusion erhalten habe und jetzt subkutan alle 2 Wochen selber spritzen muss. Ich habe bis letztes Jahr Mitte Mai 3x MRT sowie 3 Darmspiegelungen über mich ergehen lassen. Das kann ja auch nicht gesund sein. Bei der Zulassung für Enthyvio habe ich folgendes gefunden:

Zulassung: Entyvio® ist indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa sowie bei mittelschwerem bis schwerem aktiven Morbus Crohn, die entweder auf konventionelle Therapie oder einen der Tumornekrosefaktor-alpha (TNFα)-Antagonisten unzureichend angesprochen haben, nicht mehr darauf ansprechen oder eine Unverträglichkeit gegen eine entsprechende Behandlung aufweisen.

Als ich 2016 einen Antrag auf GdB stellte bekam ich einen GdB von 20 zugesprochen. Das ist ja nichts. Ich hatte Widerspruch eingelegt welcher zurückgewiesen wurde. Da ich mich mitten im Studium befand hatte ich nicht die Kraft mich weiter mit Behörden herumzuschlagen. Dann reichte ich einen Verschlimmerungsantrag ein bzw. beantragte ein Neufeststellungsverfahren. Dieser wurde trotz Morbus Crohn, postraumatischer Belastungsstörung, Eisenmangelanämie, Kopfschmerzen usw. abgelehnt. Ich habe mir dann die entsprechenden Unterlagen die zur Entscheidungsfindung dienten angefordert. Demnach handele es sich angeblich nur um alte Berichte. Die im ersten Antrag erwähnte Eisenmangelanämie würde nicht mehr aufgeführt werden und es lägen keine Laborwerte vor.

Nun habe ich erneut den Antrag für die Verschlimmerung fertig, da zwischenzeitlich auch mein Arbeitsplatz aufgrund der vielen Fehlzeiten gefährdet ist und ich just heute wieder wegen Schubschmerzen zu Hause bleiben musste. Zudem habe ich seit der COVID Erkrankung massive Konzentrations- und vor allem Gedächtnisprobleme. Wir waren zur Corona-Nachsorge in der Uniklinik, wo umfangreiche Untersuchungen gemacht wurden. Die Sorge um den Arbeitsplatz wirkt sich natürlich auch auf die Psyche und somit wieder auf den Gesundheitszustand bzgl. Morbus Crohn aus.

Meine Frage: Ist es sinnvoll den Antrag gleich mit einem anwaltlichen Schreiben an das Versorgungsamt in Landau zu senden oder sollte der Antrag zunächst "ganz normal" abgesendet werden und ggf. dann bei negativer Entscheidung ein Anwalt hinzugezogen werden? In beiden Fällen würde ich mich gerne von Ihnen vertreten verlassen ! Vielen Dank für Ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.01.2022, 15:37 Uhr

Liebe Fragestellerin, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Schilderung. In der Tat ist in diesem Fall ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll. Neben der Neubewertung des M. Crohn anhand aktueller Befunde ist wichtig, dass Sie Nachweise über eine psychotherapeutische Behandlung einreichen, die angesichts einer PTBS ja sicher erfolgt. Diese Erkrankung ist dann zusätzlich i.d.R. mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten und kann den Gesamt-GdB ebenfalls erhöhen. Hinsichtich der Kopfschmerzen führen Sie einen Kofschmerzkalender, wie man ihn z.B. bei Migräne führt, es gibt mittlerweile auch Handy-Apps dafür. Sie sollten mit Rücksicht auf die angedeuteten Schwierigkeiten an Ihrem Arbeitsplatz ferner erwägen, einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Sie können das Antragsverfahren auf Neufeststellungsverfahren ohne RA durchführen. Im Falle einer Ablehnung oder hinsichtlich der Gleichstellung wenden Sie sich angesichts der Entfernung ruhig an RAe für Sozialrecht vor Ort, die ebenfalls mit solchen Sachverhalten vertraut sind. Hinsichtlich Long Covid bemühen Sie sich ebenfalls um Befunde und besprechen Sie mir Ihren Ärzten, ob eine REHA beantragt werden sollte. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG D. Köper

Lea
29.08.2023, 09:26 Uhr

Lieber Herr Köper, vielen Dank für Ihre informative Seite! Mein Bekannter leidet unter Morbus crohn mit attestierter „schwerster Ausprägung“ und hat gestern seinen Widerspruchsbescheid erhalten. Statt eines GdB von 40 wurde 50-60 angestrebt, aber leider abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, dass keine Einschränkung des Ernährungszustandes vorliegen würde (BMI 23,1). Mein Bekannter kann zwar sein Gewicht halten, allerdings leidet er unter täglichen, krampfartigen Schmerzen und Durchfällen. Seit der letzten Op (2022, das war die 3. Op aufgrund Morbus crohn) hat sich sein Allgemeinzustand nicht wesentlich verbessert und er ist im Alltag nur eingeschränkt belastbar und nicht arbeitsfähig. Es liegt eindeutig eine Minderung seines Kräftezustandes vor. Da der Wortlaut auf den sich der Widerspruch bezieht vollständig „Kräfte- und Ernährungszustand“ lautet, wäre die Frage, ob man sich im Falle einer Klage gegen den Widerspruch auf den aktuellen Kräftezustand beziehen soll? Sämtliche Medikationen, die nur für schweren Verläufe von Morbus crohn zugelassen sind, hat mein Bekannter bereits durch bzw. wird damit behandelt. Zusätzlich 3 OPs, wobei er bei einem akuten Schub bereits massiv abgemagert war und lange Zeit zur Erholung brauchte. Aufgrund der Situation ist seine Lebensqualität stark eingeschränkt und teilweise leidet er unter depressiver Symptomatik, die allerdings derzeit nicht behandelt wird, weil der Zugang zur Psychotherapie sehr schwer ist. Welche Argumente zählen noch für eine Klage? Könnten Sie mir bitte per Mail mitteilen, welche Kosten im Falle einer anwaltlichen Vertretung durch Sie entstehen? Herzlichen Dank und viele Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.08.2023, 11:16 Uhr

Liebe Lea, vielen Dank für Ihren Beitrag. Für die Bemessung des GdB bei Morbus Crohn ist besonders der Kräfte- und Ernährungszustand von besonderer Bedeutung, dieser sollte gut und über einen längeren Zeitraum (besser Monate als Wochen, nicht nur während Schüben) dokumentiert sein. Evtl. kann Ihr Bekannter eine Symptom-App oder Tagebuch-App nutzen, um die Symptome und sein Gewicht laufend zu dokumentieren und die Daten ausdrucken zu können. Auch bei den behandelnden Hausärzten oder Internisten sollte der Kräfte- und Ernährungszustand (logisch) laufend festgehalten werden, damit das Gericht und die ggf. vom Gericht beauftragten Sachverständigen beim Anfordern der entsprechenden Befundberichte ein detailliertes Bild über den Krankheitsverlauf haben. Die sog. "Karteikarte" der behandelnden Ärzte (die Teil der Patientenakte i.S.d. § 630g BGB ist und entsprechend in Kopie erbeten werden kann) liefert ebenfalls oft Anhaltspunkte zum Verlauf. Zu den Kosten einer Vertretung durch mich siehe oben: "Kosten". Um einen Kostenvergleich zu haben, können Sie selbstverständlich auch Kollegen für Sozialrecht (ggf. vor Ort) nach den jeweiligen Konditionen fragen. Ich wünsche Ihnen und Ihrem Bekannten alles Gute.


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Veröffentlicht am

27.01.2017

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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