Das Bundessozialgericht hat bereits 1996 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen neue Erkrankungen oder eine Verschlechterung/Verschlimmerung der bisherigen Erkrankung während des laufenden Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen sind.
BSG, Urteil vom 15. August 1996 – 9 RVs 10/94 –, SozR 3-3870 § 4 Nr 13: Leitsätze: 1. Ist auf eine Anfechtungsklage die Herabsetzung des GdB wegen gebesserter Gesundheit zu überprüfen, so kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; spätere Änderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. 2. Spätere Änderungen können im Rahmen einer zulässigen Klageänderung auch ohne erneute Entscheidung der Verwaltung über den GdB berücksichtigt werden, wenn nach ihrem prozessualen Verhalten eine Streitbeilegung ohne gerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
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Veröffentlicht am
03.09.2018
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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