Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Besuch von Lehrveranstaltungen oder Gastvorträgen an einer Uni ohne Immatrikulation oder förmliche Zulassung keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.

Nach dem Urteil ist eine Immatrikulation oder eine sonstige förmliche Zulassung zum Studium zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt entsprechend auch für Wegeunfälle vom Hörsaal nach Hause.

Dem Urteil des Bundessozialgerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die nach eigener Schilderung im Jahre 1989 auf dem Heimweg von der Universität vergewaltigt wurde und daraufhin Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung forderte.

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin war im Sommersemester 1988 bis zum 10.06.1988 als Studentin an einer Universität eingeschrieben. Im folgenden Wintersemester hingegen war sie es nicht mehr, nahm aber dennoch an einem Proseminar teil. Ihre Teilnahme wurde auch in das von der Universität geführte Personalblatt eingetragen – dass sie gar nicht mehr eingeschrieben war, fiel niemanden auf.

Am Abend des 26.01.1989 wurde sie nach ihren Angaben von einem unbekannten Täter vergewaltigt. Noch am selben Tag wurde sie in einer Klinik für Gynäkologie vorstellig. Im Juli 2007 meldete die Frau diese Vergewaltigung dem Unfallversicherungsträger und verlangte eine "Gewährung von Entschädigungsleistungen". Die Versicherung lehnte ihren Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Frau aufgrund der fehlenden Immatrikulation keinen Versicherungsschutz habe. Ebenso wurde ein daraufhin ergangener Widerspruch abgelehnt. Daraufhin legte die Frau Klage ein. Doch sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht gaben der Unfallversicherung Recht, sodass der Frau letztlich nur der Weg zum Bundessozialgericht blieb.

Auch die Bundesrichter verneinten einen Versicherungsschutz. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14d Reichsversicherungsordnung (heute § 2 Abs. 1 Nr. 8c Sozialgesetzbuch 7) sind Studenten zwar während der Aus- und Fortbildung auch bei Wegeunfällen, die auf den Strecken zwischen Universität und Wohnung passieren, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Jedoch fehle es hier an einer Immatrikulation oder sonstigen Zulassung zum Studium. Der gesetzliche Versicherungsschutz gelte nur für eingeschriebene Studenten und sei nicht auf sonstige Personen, die Lehrveranstaltungen der Universität besuchen, ausdehnbar. Erst die Immatrikulation oder sonstige Zulassung zum Studium begründe die Berechtigung, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Prüfungen abzulegen und dadurch einen Hochschulabschluss zu erlangen. Ein Eintrag im Personalblatt hingegen reiche hierfür nicht aus.

Foto: © Thomas Becker - Fotolia.com 13213


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Veröffentlicht am

15.05.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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