Das Sozialgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Blitzeinschlag während der Arbeit auf dem Rollfeld eines Flugplatzes einen Arbeitsunfall darstellen kann, der zur Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung führt.
Der Kläger war Flugzeugabfertiger auf dem Stuttgarter Flughafen. Dort war er mit der Dreck- und Fäkalienentsorgung an einem Flugzeug auf dem Rollfeld beschäftigt, als ein Blitz in einem 150 Meter entfernten Mast einschlug. Hierbei wurden Gesteinsbrocken aus dem Beton gelöst, auf dem der Mast befestigt war, und mit erheblicher Geschwindigkeit unter einigem Lärm durch die Luft geschleudert. Der Kläger erlitt nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte einen nicht unerheblichen Schock und entwickelte daraufhin eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund derer ist der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Nachdem der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte, erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht und erhielt Recht.
Das Sozialgericht Stuttgart hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das beschriebene Ereignis einen Arbeitsunfall darstelle. Dieser habe einen psychischen Gesundheitsschaden in Form eines Schocks und eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger hervorgerufen. Aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufseiten des Klägers sei ihm eine Verletztenrente zuzusprechen.
Das Urteil ist dem Grunde nach übertragbar auf eine Reihe von Fällen, in denen die Betroffenen im direkten Umfeld ihrer beruflichen Tätigkeit durch äußere Umstände schwere körperliche oder psychische Belastungen erfahren und dadurch fortdauernde Gesundheitsschäden erleiden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim Landessozialgericht bereits anhängig. Es steht jedoch zu erwarten, dass das Urteil dort bestätigt wird.
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Veröffentlicht am
08.08.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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