Das Bayerische Landessozialgericht in Müchen hat in einem Urteil entschieden, dass die Beweislast für die Annahme, ein Wegeunfall sei aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gerade nicht gegeben, grundsätzlich bei der behauptenden Berufsgenossenschaft liegt.

Der Kläger war auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte im gemeindlichen Bauhof mit seinem Wagen verunfallt. Er begab sich zunächst unter Schmerzen nach Hause und erst über fünf Stunden später in ein Krankenhaus. Dabei wurde ein Bruch der Halswirbelsäule festgestellt, zudem jedoch auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille.

Der Kläger behauptete, erst nach dem Unfall - auch zur Betäubung und aufgrund des Schockes - erhebliche Mengen Schnaps' zu sich genommen zu haben. Gutachterlich wurde jedoch festgestellt, dass trotz erheblichen Schnapskonsums dieser alleine die Blutalkoholkonzentration nicht begründen konnte. Es fragte sich demnach, wie hoch diese zum Unfallzeitpunkt war. Dies konnte nicht geklärt werden.

Da unstreitig ein Wegeunfall vorlag, kam es also allein auf die Frage an, ob dieser aufgrund der Alkoholisierung nicht versichert gewesen ist. Dies hätte die Berufsgenossenschaft nach Ansicht des Gerichts beweisen müssen, da es sich um einen Ausschlussgrund handelt. Dies war der Berufsgenossenschaft hier jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich. Daher bleibt es bei der Einstandspflicht, ein Wegeunfall liegt vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2012.


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Veröffentlicht am

21.06.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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