Das Bayerische Landessozialgericht in München hatte zu klären, wie die Verletztenrente einer Tierärztin zu bemessen ist, wenn wegen einer flexiblen Teilzeit ein vorübergehend geringeres Entgelt vereinbart wurde.
Nach Abschluss ihres Studiums hatte die 26-jährige Tierärztin eine Stelle in einer Veterinärklinik für Pferde angenommen. Um ihre Doktorarbeit anfertigen und die experimentiellen Grundlagenversuche durchführen zu können, hatte sie ihre Arbeitszeit im darauf folgenden Jahr im Rahmen einer flexiblen Teilzeit reduziert. Als sich nun bei der Behandlung eines Pferdes, das auf sie stürzte, eine erhebliche Verletzungd er Ärztin ergab, die zu einem Trümmerbruch des Fußes führte, wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Diese belief sich auf 20 Prozent.
In der Folge war die Frage zu klären, wie sich die sich daraus ergebende Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet. Die Berufsgenossenschaft errechnete die Verletztenrente aus dem Teilzeitentgelt. Hiergegen wandte sich die Tierärztin vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht, da die Teilzeit nur für die Zeit der Promotion befristet sei. Dies müssen auch gelten, wenn sie sich während der Zeit in Teilzeit befunden habe. Die Verletztenrente entspreche damit nicht ihren verminderten Verdienstmöglichkeiten.
Das Landessozialgericht hat hier in einer viel beachteten Ausnahmeentscheidung die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Untergrenze der Jahresarbeitsverdienst der Tierärztin sein müsse.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist es nach dem bisherigen beruflichen Werdegang unbillig, wenn sich die dem Grunde nach unstreitig zu gewährende Verletztenrente nur aus dem Teilzeitentgelt errechnet. Dass die Betroffene hier bedingt durch die Teilzeit weniger verdiene, sei der persönlichen Situation geschuldet, die daraus resultiere, dass die Klägerin promoviere. Diese Promotion bewirkt eine zeitweise Einkommenverringerung mit dem Ziel, dadurch später ein höheres Einkommen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.01.2012.
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Veröffentlicht am
29.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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