Es war vom Bayerischen Landessozialgericht in München zu entscheiden, ob ein hinterbliebener Ehepartner einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch 6 hat, wenn der verstorbene Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung bereits lebensbedrohlich erkrankt war.
Es ging in der Entscheidung, um die Frage, ob eine Versorgungsehe allein deshalb angenommen werden müsse, weil sie auf einer Nottrauung zwischen einem lebensbedrohlich Erkrankten und seinem Ehegatten beruhe. Nach § 46 Absatz 2a Sozialgesetzbuch 6 wird eine Versorgungsehe vermutet, wenn zwischen dem Tag der Hochzeit und dem Ableben eines Ehegatten nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Diese Regelung dient dazu, dass nicht nur aus Gründen der Versorgung eine Ehe geschlossen wird, was die Rentenkassen entlasten soll.
Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Fraglich war hier, ob diese Vermutung überhaupt widerlegbar ist, wenn der eine Ehegatte schon derart lebensbedrohlich erkrankt ist, dass nur noch eine Nottrauung stattfinden kann. Dies hat das Gericht bejaht.
Die verschiedenen Beweggründe für die Heirat sind entsprechend zu berücksichtigen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Bei der Gesamtwürdigung und der Abwägung der Beweggründe für die Heirat der beiden Ehegatten kommt es darauf an, ob die Versorgung des überlebenden Ehegatten das Hauptmotiv für die Eheschließung war. Die Beweislast für das Nichtvorliegen dieses Hauptmotivs trägt der Antragsteller.
Ein gewichtiger äußerer Umstand war im entschiedenen Fall die Tatsache, dass die Eheschließung im Rahmen einer „Nottrauung“ im Krankenhaus vorgenommen wurde, in welchem die Ehefrau des Klägers stationär behandelt wurde. Die Tatsache der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung schließt gleichwohl nicht aus, dass trotzdem aus anderen als Versorgungsgründen heraus die Eheschließung erfolgt ist. Diese inneren und äußeren Umstände müssen gegenüber der „Versorgungswirkung“ so stark ins Gewicht fallen, dass die Annahme des Versterbens des erkrankten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung dabei in den Hintergrund treten.
Entscheidend gilt es hier jedoch zu beachten, dass mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und dem Grad der Offenkundigkeit der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher besonderen Umstände steigt.
Im vorliegenden Fall vermochte der Kläger die entsprechenden Gründe, die ohnehin für eine Hochzeit gesprochen hätten, nicht deutlich genug darlegen. Hier fiel insbesondere negativ ins Gewicht, dass die Klägerin schon sehr lange an Brustkrebs erkrankt war. Eine Hinterbliebenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch 6 war folglich ausgeschlossen.
Hinweis: Diese Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Sie ist zwar im Recht der Hinterbliebenenrente von entscheidender Bedeutung, dass sie die maßgeblichen Maßstäbe benennt. Gleichwohl muss im Einzelfall abgewogen werden, ob nicht doch Gründe dafür vorliegen, die zu einer Gewährung der Rente führen.
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Veröffentlicht am
31.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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