Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem aktuellen Verfahren über die Kostenübernahme mit dem Fertigarzneimittel Phlogenzym zu entscheiden. Die Klägerin ist an Multipler Sklerose (MS) erkrankt, seit einigen Jahren auf den Rollstuhl angewiesen und begehrt im Berufungsverfahren ihre künftige Versorgung mit dem Fertigarzneimittel auf Kosten der Krankenkasse.

Das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Phlogenzym wird als Filmtablette verabreicht und enthält pflanzliche Wirkstoffe, die Schwellungen und Wasseransammlungen im Gewebe, die durch Entzündungen oder Verletzungen hervorgerufen werden, verringern. Die in ihm enthaltenen Enzymne sollen außerdem die Blutgerinnung vermindern, indem es die Zeit bis zur Bildung eines Blutgerinnsels verlängert. Außerdem hat Phlogenzym entzündungshemmende Effekte.

Das Gericht hat die auf Vesorgung mit dem Arzneimittel gerichtete Klage abgewiesen. Nach § 34 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5 seien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – wie Phlogenzym – von der Versorgung nach § 31 Sozialgesetzbuch 5 ausgeschlossen. In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sei Phlogenzym zudem auch nicht als ausnahmsweise verordnungsfähig aufgeführt. Schon hieran scheitere der Versorgungsanspruch der Klägerin.

Schließlich sei das Medikament auch momentan nicht zur Behandlung von Multipler Sklerose anerkannt. Da sich dies stets ändern kann, empfiehlt es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und darüber hinaus genau zu prüfen, ob sich im Rahmen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkennntnisse andere Tatsachen ergeben, die eine Versorgung möglich machen. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012.

Foto: © istockimages.com/ Petr Wagenknecht


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Veröffentlicht am

23.08.2012

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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