Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV vom 15.07.2013 (BGBl I, 2434) hat der Gesetzgeber neben bedeutsamen beitragsrechtlichen Änderungen (u.a. zum Erlass von Beitragsschulden, Säumniszuschlägen) auch eine sog. "obligatorische Anschlussversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt.

Die obligatorische Anschlussversicherung ist in dem neu angefügten § 188 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 5 geregelt. Kern der Regelung: Während man nach alter Rechtslage bei Beendigung der Mitgliedschaft in der GKV innerhalb einer Ausschlussfrist den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären musste, ist es jetzt grundsätzlich umgekehrt: Personen, deren Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, müssen innerhalb von 2 Wochen gegenüber der Krankenkasse erklären, das sie nicht freiwillig versichert sein wollen und einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen, um nicht in die freiwillige Versicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mit den entsprechenden Haltefristen zu gelangen.

Wer nach Ende seiner Familien- oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht binnen zwei Wochen seinen Austritt erklärt und eine anderweitige Krankenversicherung nachweist, wird 'automatisch' freiwilliges Mitglied derselben Krankenkasse. Die Beiträge müssen dann allerdings selbst gezahlt werden.

Dies betrifft beispielsweise gesetzlich versicherte Personen, deren Familienversicherung nach § 10 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 (z.B. 18. oder 25. Lebensjahr) endet, deren Beschäftigung bei einem Arbeitgeber endet, die sich hauptberuflich "selbstständig machen" oder deren Arbeitslosengeld oder Krankengeld endet. Also keine Angst: Wenn Sie bislang gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie wegen des sehr engmaschigen Versicherungsnetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auch versichert. Wenn Ihnen beispielsweise Ihre Krankenkasse schreibt, dass "Ihre Mitgliedschaft endet", ist damit meistens nicht das "Ende der Versicherung" gemeint, sondern das Ende einer spezifischen "Mitgliedschaft", beispielsweise als Bezieher von Krankengeld.

Das "Ende der Mitgliedschaft" bedeutet grundsätzlich nicht, dass Sie nicht mehr krankenversichert sind, sondern nur, dass eine bestimmte Art der Krankenversicherung endet (z.B. Mitgliedschaft wegen Krankengeldbezugs). Ihre gesetzlich Krankenversicherung setzt sich dann i.d.R. 'automatisch' fort.

Setzt sich Ihre gesetzliche Krankenversicherung jedoch als "freiwillige Versicherung" fort, müssen Sie die Beiträge allerdings selbst zahlen, so dass diese Versicherung mit Kosten verbunden ist. Insofern sind die Pflichtmitgliedschaften durch ein Arbeitsverhältnis, den Bezug von Arbeitslosengeld, 'Hartz 4' oder die Familienversicherung i.d.R. natürlich deutlich günstiger.

Falls Sie Schwierigkeiten bei der Klärung ihres Versicherungsschutzes mit ihrer Krankenversicherung haben, ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen recht komplex sind.


Kommentare

S.
10.01.2017, 13:20 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

meine Krankenkasse bekam im September den Bescheid des Jobcenters, das mein Antrag eingegangen ist (der im Übrigen im April gestellt wurde). Daraufhin teilte mir meine KK mit, dass die KV ab jetzt vom Jobcenter übernommen wird. Die Krankenkasse zahlte meine Beiträge, die ich ab April eingezahlt hatte, zurück. Jetzt habe ich ein Schreiben von der KK bekommen, dass mein Antrag im November abgelehnt wurde und sie deshalb die Beiträge wieder zurück wollen. Meine Frage ist, ob das so einfach geht, da ich kein Einkommen habe, bei meinen Eltern lebe und von ihnen unterstützt werde und jetzt 1700 Euro bezahlen muss. Warum wurden die Beiträge an mich zurück gezahlt obwohl der Antrag noch gar nicht bewilligt wurde? Wo ist das Kommunikationsproblem zwischen KK und Jobcenter und warum muss ich jetzt deren Fehler ausbaden bzw muss ich das überhaupt? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
10.01.2017, 13:28 Uhr

Sehr geehrte/r S.,

ob Sie die Beitragserstattung wieder an Ihre Krankenkasse überweisen müssen, hängt von Ihrem Versicherungsverhältnis ab. Wenn Ihr Antrag auf 'Hartz 4'-Leistungen rechtmäßig abgelehnt wurde, sind Sie nicht über das Jobcenter pflichtversichert. Falls Sie auch nicht über Ihre Eltern familienversichert sind, sind Sie höchstwahrscheinlich über die sog. "obligatorische Anschlussversicherung" freiwillig versichert. Danach wird man nach Ende einer vorangegangenen Versicherung von Gesetzes wegen 'automatisch' freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, wenn man nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (z.B. durch eine private Krankenversicherung) nachweist. Da die gesetzlichen Versicherungsregelungen aber relativ komplex sind, empfehle ich Ihnen, sich im Zweifelsfall von einer Kollegin/einem Kollegen für Sozialrecht vor Ort anwaltlich beraten zu lassen. Gerne können Sie auch bei mir eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen, ich müsste mir dann Ihre Unterlagen anschauen. Zur Erstberatung beachten Sie bitte meine Kostenhinweise.

M.
24.01.2017, 09:37 Uhr

Guten Morgen! Ich beziehe aufgrund von Krankheit eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.228 € (versichert waren 1.200 €). Diese habe rein privat abgeschlossen, als ich noch angestellt war. Nun will das Jobcenter mir die Krankenkasse nicht zahlen, jedoch muss ich von meiner BU- Rente keine KKV-beiträge zahlen (da nicht vom Arbeitgeber versichert und auch nicht selbstständig). Derzeit habe ich noch privates Vermögen über den 5.500 €, die ich mit 32 Jahren nur haben darf. Muss ich die Krankenkasse nun selber zahlen? Von allen Seiten höre ich, dass ich es nicht muss, da ich ja immer pflichtversichert war. Jedoch hat das Jobcenter mir den Antrag abgelehnt. Ich bin verzweifelt! Über eine Antwort würde ich mich mehr als freuen!
Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.01.2017, 09:50 Uhr

Sehr geehrte(r) M.,

im Prinzip gilt bei Ihnen das Gleiche, wie in meiner vorangegangenen Antwort, d.h. es kommt darauf an, ob Ihr Antrag auf 'Hartz 4'-, bzw. SGB II-Leistungen vom Jobcenter rechtmäßig abgelehnt wurde oder nicht. Falls die Ablehnung richtig war (was bei einem Einkommen von 1.228 € monatlich der Fall sein könnte), sind Sie nicht über das Jobcenter versichert, sondern wird Ihre vorher bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach deren Beendigung 'automatisch' in eine freiwillige Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse umgewandelt ("obligatorische Anschlussversicherung"). Für diese freiwillige Mitgliedschaft werden leider Beiträge fällig, die Sie dann selbst zu zahlen haben. Es kann aber sein, dass die Leistungsablehnung des Jobcenters rechtswidrig ist, wenn man dort nicht richtig gerechnet hat. In Ihre sog. "Bedarfsberechnung" (s. Excel-Berechnungshilfen über Google-Suche) muss das Jobcenter auch Ihre freiwilligen Beiträge zur Krankenkasse einbeziehen, d.h. von Ihren Einkommen von 1.228 € müssten neben dem "Regelsatz" und den angemessenen Unterkunftskosten noch die freiwilligen Beiträge abgezogen werden, deren Höhe Ihnen die Krankenkasse mitteilen wird. Sodann gibt es eine gesetzliche Sonderregelung in

§ 26 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 2: Für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.

Im Klartext: Wenn Sie wegen der hohen freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung gerade so unter die 'Hartz-4-Grenze' rutschen, muss das Jobcenter Ihnen zu den Beiträgen einen Zuschuss zahlen. Diesen sollten Sie dann ausdrücklich beim Jobcenter beantragen.

M.
02.02.2017, 13:08 Uhr

Seehr geehrter Herr Köper,

mein Versicherungsschutz endete nach Bezug von Arbeitslosengeld am 30.12.16.Ich beziehe kein ALG 2 ('Hartz IV'). Erst jetzt bekam ich einen Antrag zur "freiwilligen Mitgliedschaft". In einem Gespräch (vor Eingang des Antrags) mit der Krankenkasse wurde mir gesagt, dass ich den Beitrag - der noch berechnet werden muss - rückwirkend (für Januar) zahlen muss - obwohl in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz bestand - auch wenn ich innerhalb der 2 Wochen-Frist kündige. Das ist ein Widerspruch! Übrigens:Der Staat nennt die "obligatorische Anschlussversicherung" eine automatische freiwillige Mitgliedschaft. Wie kann etwas freiwillig sein, wenn ich dafür bezahlen muss und nur davon befreit werden kann wenn, ich wiederum in eine andere Krankenkasse eintrete, wo ich wieder zahlen muss? Das ist für mich ein automatische Pflichtversicherung.

Mit freundlichen Grüssen

MD

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.02.2017, 12:08 Uhr

Sehr geehrter Herr D.,

wie der Name "obligatorische" Anschlussversicherung schon sagt, kann man sich dieser Versicherung grundsätzlich nicht entziehen. Bei einer Mitgliedschaft als "freiwilliges Mitglied" könnte man zwar meinen, dass man über Versicherung und Beitragspflicht disponieren kann, dies ist aber nicht der Fall. Die Begrifflichkeiten sind insoweit etwas verunglückt. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 188 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 5 Versicherungslücken schließen. Es ist in Deutschland politisch nicht erwünscht, dass jemand nicht krankenversichert ist. Sozialpolitisch ist dies meiner Ansicht nach auch korrekt, da Krankheit ein Grundrisiko ist, gegen das jeder abgesichert sein sollte. Ist man dies nämlich nicht, tritt im Falle einer schweren Erkrankung sehr schnell Insolvenz ein mit der Folge, dass für die Krankheitskosten über die Sozialhilfe der Steuerzahler aufkommen muss. Außerdem wären ansonsten auch sehr viele Personen mit niedrigem Einkommen ohne Versicherungsschutz (siehe Problematik in den USA - "Obamacare"). Deshalb will der Gesetzgeber, dass erstens jeder versichert ist und zweitens auch jeder Beiträge zahlt. Ihre Frage, ob die obligatorische Anschlussversicherung auch für den Zeitraum vor Erhalt des schriftlichen Hinweises der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit greift (freilich bei Nachweis einer anderen Versicherung), ist rechtlich derzeit gerichtlich noch nicht geklärt, im Ergebnis aber für die Frage der Beitragspflicht auch unerheblich, da für den Fall, dass die obligatorische Anschlussversicherung nicht greift, die sog. "Auffangpflichtversicherung" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch eintritt und die Beitragsberechnung in der Auffangpflichtversicherung und der obligatorischen Anschlussversicherung exakt den gleichen Regelungen folgt (§§ 223, 240 SGB V). Sie können also als zuletzt GKV-Versicherter dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht entfleuchen und müssen so oder so Beiträge zahlen. Bei zuletzt PKV-Versichertern sieht es ein wenig anders aus, dort kann es trotz gesetzlicher Pflicht, sich privat zu versichern, de facto noch zur Nichtversicherung kommen (wenn man der Pflicht einfach nicht nachkommt oder z.B. die Antragsunterlagen nicht übersendet werden). Trösten Sie sich mit dem Gedanken, dass Sie auch in der Vergangenheit, d.h. ab Januar durchgehend kraft Gesetzes in der GKV versichert waren, auch wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen in Anspruch nehmen mussten. Allein der reine "Versicherungsschutz" ist Beiträge wert ("Hätten Sie Krebs bekommen, wären Sie versichert gewesen"). Wenn Sie in diesem Zeitraum Krankheitskosten hatten, bitten Sie Ihre Krankenkasse um Erstattung. Übersenden Sie Ihrer Krankenkasse auch schnellsmöglich Ihren letzten Einkommensteuerbescheid - bzw. sofern noch nicht vorliegend - Nachweise über Ihr Einkommen im letzten Kalenderjahr und Ihren Arbeitslosengeldbescheid, damit der Beitrag möglichst niedrig festgelegt werden kann. Am wichtigsten ist aber der letzte Einkommensteuerbescheide, bemühen Sie sich, diesen so schnell wie möglich zu erhalten und faxen Sie diesen an Ihre Krankenkasse. "Nichts tun" kann in Beitragsangelegenheiten sehr schnell teuer werden, es wird dann der Maximalbeitrag festgesetzt. Abschließend noch einmal der aktuelle Wortlaut des

§ 188 Absatz 4 Sozialgesetzuch 5: (4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

AAD
09.04.2017, 15:17 Uhr

Interessant wäre auch der Fall, in dem der Versicherte erst über ein Jahr später den Hinweis seiner Krankenversicherung bekommt, dass er sich in der obligatorischen Anschlussversicherung befinde. Sollte für dieses besagte Jahr keine anderweitige Versicherung nachgewiesen werden können - gilt dann aufgrund des Versäumnisses der Krankenversicherung trotzdem die alte "Auffangpflichtversicherung" für diesen Zeitraum? Wenn ja, ließe sich dadurch eine Ermäßigung im Sinne des Beitragsschuldengesetzes für dieses eine Jahr erwirken? Danke.

W.
05.06.2017, 20:26 Uhr

Ich wurde im April bis zum 30.6. vom Jobcenter gesperrt. Dadurch wurde auch die Krankenversicherung bei der AOK nicht mehr gezahlt. Jetzt erhielt ich von der AOK den Fragebogen zur Obligatorischen Anschlussversicherung. In der letzten Zeit hatte ich aber einige versicherungspflichtige Minijobs, bei denen ich immer die AOK als KV angegeben habe. Ab 1.7.17 greift aber auch die Versicherung durch das Jobcenter wieder. Hat dies Einfluss auf die Obligatorischen Anschlussversicherung? Freundliche Grüße, W.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.06.2017, 10:38 Uhr

Sehr geehrter W.,

eine Beschäftigung oberhalb der 450,00 €-Grenze führt zu einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die die freiwillige Mitgliedschaft über die obligatorische Anschlussversicherung verdrängt. Von "Minijobs" spricht aber nur, wenn das Arbeitsentgelt 450,00 € nicht übersteigt. Diese sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Von daher ist nicht ganz klar, was Sie mit "versicherungspflichtigen Minijobs" meinen. Die Krankenkassen erhalten jedenfalls von den Arbeitgebern maschinelle Meldungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und die Beschäftigungsdauer, so dass die AOK prüft und Sie hierüber Auskunft verlangen können, von wann bis wann Sie versicherungspflichtig beschäftigt und für welche Zeiträume Sie demgemäß keine freiwilligen Beiträge zahlen müssen. Bitten Sie die AOK um Übersendung Ihres Versicherungsverlaufs in den letzten X Monaten.

B.
19.06.2017, 11:57 Uhr

Sehr geehrte Hr. Rechtsanwalt, ab wann bin ich den krankenversichert bei Arbeitslosigkeit, ich habe mich am 14.6.17 Arbeitslos gemeldet, bin bis Freitag 30.6.17 von meinen Arbeitgeber gekündigt, muss aber am Montag 3.7.17 zum Augenarzt, wegen einer Augenuntersuchung (Grauer Star). Ich kann so nicht mehr meinen Job als LKW Fahrer machen, wurde bereits schon im März diesem Jahres festgestellt, mein Arbeitgeber hat mir ja deshalb gekündigt. Nun meine Frage: Bin ich da schon Krankenversichert, wenn ich evtl. da noch keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehe, da vielleicht der ALG Antrag noch nicht bearbeitet ist. Ich würde mich sehr freuen über einen guten Rat von Ihnen und danke für ihre Bemühungen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.06.2017, 12:11 Uhr

Sehr geehrter Herr B.,

ich denke nicht, dass es Schwierigkeiten mit Ihrer Krankenversicherung gibt. Wenn Sie alle Antragsunterlagen vollständig vorgelegt haben und auch Ihr Arbeitgeber die sog. Arbeitsbescheinigung zügig vollständig ausfüllt und an das Arbeitsamt übersendet (Sie können deswegen ruhig bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen und etwas drängeln), sollte Ihr Arbeitslosengeldantrag bis Monatsende beschieden sein. Bei Bewilligung von Arbeitslosengeld erfolgt dann eine EDV-Meldung des Arbeitsamts an Ihre Krankenkasse (auch rückwirkend möglich) und sind Sie dort nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5 krankenversichert. Sollte es wider Erwarten Schwierigkeiten mit der Arbeitslosengeldbewilligung geben und erfolgt die Meldung des Arbeitsamts an die Krankenkasse deswegen nicht, sondern erhält diese lediglich die EDV- Abmeldung Ihres Arbeitgebers, kann es sein, dass Ihnen die EDV-Anlage der Krankenkasse Einkommens-Formulare zur freiwilligen Krankenversicherung zuschickt ("obligatorische Anschlussversicherung"). In diesem Fall sollte man die Formulare sicherheitshalber ausfüllen und zurücksenden, auch wenn es letztlich nicht zur freiwilligen Versicherung kommt, um rein vorsorglich die Festsetzung des Höchstbeitrags zu vermeiden. Man kann der Krankenkasse dann dazu schreiben, dass man davon ausgeht, pflichtversichert zu sein (Tipp: Krankenkassen im Zweifel n i c h t anrufen, sondern besser schreiben und zwar immer mit Zugangsnachweis). Wie gesagt gehe ich bei Ihnen aber von einer ALG-Bewilligung aus und sollte es keine Probleme geben. Gesetzlich krankenversichert bleiben Sie in jedem Fall, siehe oben.

H.
22.11.2017, 22:47 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,

in welcher Form hat die Krankenkasse den Hinweis über die zweiwöchige Austrittsfrist zu erteilen? Ich habe mich zum 01.10. selbständig gemacht und dies vorab im September der gesetzlichen Krankenkasse mitgeteilt. Daraufhin erhielt ich ein Schreiben vom dortigen Privatkundenservice, in dem man sich für mein Interesse an einer freiwilligen Versicherung bedankte und mich bat, eine Beitrittserklärung ausgefüllt zurückzureichen. Angehängt war auch ein Hinweisblatt zur freiwilligen Mitgliedschaft mit allgemeinen Hinweisen wie Beginn, Ende, Beitragshöhe, Fälligkeit etc. Hier ist neben vielen weiteren Frist auch die Austrittsfrist genannt. Ist dieses Schreiben als Hinweis i.S.d. § 188 Abs. 4 SGB V ausreichend oder eher unüblich? Ein weiteres Schreiben über das Ende meiner Versicherungspflicht o.ä habe ich nämlich nicht erhalten. Vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.11.2017, 11:13 Uhr

Dem Gesetzestext ist nur zu entnehmen, dass ein "Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten" zu erfolgen hat, dieser muss nicht einmal schriftlich erfolgen. Von daher kann ich Ihren Schilderungen nichts entnehmen, was gegen einen ordnungsgemäßen Hinweis durch die Krankenkasse spräche, d.h. die Austrittsfrist ist mit Zugang des Schreibens mit Merkblatt wohl in Gang gesetzt.

S.
09.01.2018, 13:02 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich bin freiwillig versichert, nicht erwerbstätig und habe ausser Erspartem Mieteinnahmen von 180€ im Monat. Ich habe zum 01.01 18 die Krankenkasse gewechselt. Es war bis zu meiner Kündigung nie ein Problem, dass ich keinen Bescheid vom Finanzamt vorlegen konnte. Jetzt verlangt meine alte KK Einkommensnachweise seit 2014 (2013 letzter Einkommensteuerbescheid). Nachdem ich kein Mitglied mehr bin und bis dato alle Beiträge korrekt bezahlt habe, gehe ich davon aus, dass die alte KK gar keine Ansprüche mehr an mich stellen kann? Oder am Ende doch? Vielen Dank

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.01.2018, 14:44 Uhr

Sehr geehrte Frau S.,

wenn Sie bis zum 31.12.2017 bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, kann diese auch bis zu diesem Zeitpunkt Einkommensnachweise nachfordern, um die prüfen, ob die Beiträge bis dahin korrekt berechnet und erhoben wurden. Krankenkassenbeiträge können bei Falschberechnungen, z.B. aufgrund fehlender Einkommensnachweise, i.d.R. für die letzten 4 Jahre nacherhoben werden. Legt man auf die Aufforderung keine Einkommensteuerbescheide vor, kann bei freiwilligen Mitgliedern der Höchstbeitrag festgesetzt werden - hier sollte man also tunlichst der Aufforderung nachkommen.

S.
09.01.2018, 20:54 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich muss der Kasse (bin dort seit 2014 freiwillig versichert) also jetzt noch Einkommensnachweise liefern, obwohl bis 2016 immer eine Einkommensanfrage und ein Kontoauszug genügt haben? Ich habe aus allen Jahren Bescheide, dass meine Beiträge nach Prüfung der Unterlagen so korrekt sind. Und das wird jetzt nach Kündigung angezweifelt. Weiterhin bezieht sich das Schreiben auf § 240 Abs. 4 SGB V. Ich bin und war jedoch nie selbständig erwerbstätig und auch das ist der Kasse bekannt. Das alles widerspricht zutiefst meinem Rechtsempfinden, deswegen die Nachfrage. Und da ich nicht zur Einkommensteuerveranlagung verpflichtet bin, habe ich seit 2014 keine Nachweise durch das Finanzamt, die ich jetzt aber bis 17.01 2018 vorlegen soll. Freundliche Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
10.01.2018, 10:21 Uhr

Sehr geehrte Frau S.,

wenn Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden, bzw. zur Abgabe von Steuererklärungen für bestimmte Jahre nicht verpflichtet waren, lassen Sie sich dies durch das zuständige Finanzamt bescheinigen. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 206 Sozialgesetzbuch 5 verpflichtet, "auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen". Kommt man dem als freiwilliges Mitglied nicht nach, kann wie gesagt der Höchstbeitrag festgesetzt werden. Außerdem kann nach § 307 Sozialgesetzbuch 5 ein Bußgeld festgesetzt werden (wird von den Krankenkassen in der Praxis wegen des Verwaltungsaufwand eher selten angewandt). Es ist daher müßig, sich über die Mitwirkungspflichten aufzuregen - einfach hinschicken, fertig.

N.
23.04.2018, 18:10 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich war nun fast 10 Jahre bei der AOK freiwillig versichert, weil ich selbstständig war. Nun habe ich mein Gewerbe am 07.01.2018 abgemeldet, weil ich wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewechselt bin. Mein Einkommensteuerbescheid für 2016 wurde am 23.01.18 ausgestellt und diesen habe ich dann sofort an die AOK gesandt, mit der Bitte, den Beitrag für das Jahr 2016, welcher auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2015 angesetzt wurde, rückwirkend neu zu berechnen und mir die Überzahlung in Höhe von 3.880,35 € zu erstatten. Die AOK lehnte dies ab, der Bescheid nach Abmeldung des Gewerbes ausgestellt wurde, bzw. nur für eine neue Beitragsberechnung für 2018 herangezogen werden würde, aber da das Gewerbe abgemeldet sei, würde dies ja nicht erfolgen. Faktisch habe ich für 2016 und 2017 viel zu Höhe Beiträge gezahlt, weil diese an Hand des Gewinns aus 2015 berechnet wurde. Ist dies so rechtens? MFG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.04.2018, 16:44 Uhr

Sehr geehrter Herr N.,

die Rechtslage hat sich leider erst ab 2018 im § 240 Abs. 4a Sozialgesetzbuch 5 dahingehend geändert, dass die Beitragsfestsetzung aufgrund des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides zunächst nur vorläufig erfolgt und dann - nach Nachreichen des neuen Einkommensteuerbescheides - endgültig festgesetzt wird. Ihr Fall unterfällt noch der alten Regelung, wonach eine Beitragsänderung erst ab dem Folgemonat der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides erfolgte und zwar grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Das konnte für die Versicherten mal positive (langer Zeitraum mit niedrigen Beiträgen aufgrund eines alten Steuerbescheides - allerdings mit entsprechend niedrigem Krankengeldanspruch), mal negative (langer Zeitraum mit zu hohen Beiträgen aufgrund eines alten Steuerbescheides) Folgen haben. Ihre Konstellation, bzw. Ihre Beitragsfestsetzung zählt leider zu den letzteren Fällen und erfolgte wohl aufgrund alter, damals geltender Rechtslage. Maßgeblich ist immer die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides.

R.
22.06.2018, 13:54 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, bis zum 15.03.17 bestand eine Mitgliedschaft in der GKV nach §192. Ab dem 16.03.2017 wurde eine freiwillige Weiterversicherung schriftlich beantragt da keine andere Absicherung vorhanden war. Ab dem 04.04.17 wurde wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Muß jetzt für die Zeit vom 16.03.17-03.04.17 freiwillige Beiträge in die GKV gezahlt werden oder greift hier der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

L.
02.09.2018, 11:43 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bin vom Jobcenter sanktioniert worden. 100% Kürzung der Leistungen ALG II. Die AOK hat mir einen Fragebogen zugeschickt, den ich nur mit Hilfe meines Schwagers habe ausfüllen können. Ich habe der AOK erklärt, das ich über keinerlei Einkommen verfüge. Auch darauf hingewiesen, dass ich die geforderten Beiträge, aus diesem Grund, nicht bezahlen kann. Selbst wenn ich wieder Leistungen beziehen kann, dürften mein Einkommen wohl nicht pfändbar sein. Trotz Widerspruchs, besteht die AOK auf Zahlung von monatl. 178,64 € und legt dabei ein Einkommen von 1.015 Euro fest, was als Mindestbemessungsgrundlage festgelegt wurde. Welcher ALGII - Empfänger erhält soviel Geld? Die gesetzliche Regelung ist doch Murks. Das Ziel des Gesetzes wird doch verfehlt. Weshalb Wohnungslose dabei besser gestellt werden, ist doch sehr fragwürdig. Diese erhalten pro Tag 1/30 des monatl. Regelsatzes. Gibt es eine Möglichkeit, das das Sozialamt die Kosten für die Krankenkasse übernimmt?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
03.09.2018, 12:35 Uhr

Sehr geehrter Herr L.,

während des Bezugs von Arbeitslosengeld II trägt das Jobcenter die Beiträge. Bezieht man keine solchen Leistungen, etwa wie in Ihrem Fall wegen einer vollständigen Sanktion, zahlt das Jobcenter auch nicht mehr die Beiträge, Sie sind dann freiwillig versichert. Ein niedrigeren Beitrag, als den Mindestbeitrag kann die Krankenkasse nach § 240 Sozialgesetzbuch 5 nicht festsetzen. Auf die Frage, wie Sie das bezahlen können, kommt es rechtlich nicht an. Schauen Sie, ob Sie mit Widerspruch, Klage oder ggf. einem sozialgerichtlichen Eilverfahren rechtlich erfolgreich gegen die Sanktion vorgehen können. Falls die Sanktion rechtmäßig war, ist die Beitragsschuld leider 'Ihr Versäumnis' und eine unangenehme, aber gesetzliche Nebenfolge daraus.

G.
17.10.2018, 15:53 Uhr

Bis 31.07.18 freiwillige Versicherung als Angestellter über Beitragsbemessungsgrenze und ab 01.09.18 Pflichtversicherung als Arbeitnehmer: Greift für die Zwischenzeit 01.08.18 - 31.08.18 die obligatorische Anschlussversicherung - trotz Ende nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.03.2019, 19:26 Uhr

Das Bayerische Landessozialgericht hat eine wichtige Entscheidung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von beihilfeberechtigten Beamten getroffen und festgestellt, dass die Regelungen der obligatorischen Anschlussversicherung auch für Beamte gelten.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. August 2018 – L 4 KR 435/17: Für eine Geltung von § 188 Abs. 4 SGB V auch für beihilfeberechtigte Personen spricht schließlich das mit seiner Einführung verfolgte gesetzgeberische Ziel, für möglichst alle in Deutschland lebenden Personen vollständigen Versicherungsschutz gegen Krankheit sicherzustellen. Vor Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V waren beihilfeberechtigte Personen zwar nach § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet, sich hinsichtlich der nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten privat gegen Krankheit zu versichern. Es blieb jedoch die Möglichkeit, darauf zu verzichten und das entsprechende Risiko selbst zu tragen. Wer der Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG nicht genügte, wurde lediglich dadurch sanktioniert, dass gemäß § 193 Abs. 4 VVG ein Prämienzuschlag zu entrichten war. Diese Sanktion kam jedoch nur zum Tragen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine private Versicherung beantragt wurde. Geschah dies nicht, kam es weder zu einer Sanktion noch zu einer Versicherung kraft Gesetzes. Die in § 193 Abs. 4 VVG normierte Sanktion war also ungeeignet, Personen, die eine die Beihilfe ergänzende Krankenversicherung über einen längeren Zeitraum nicht wünschten, zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages anzuhalten. Sie konnte wegen des steigenden Prämienzuschlags sogar zunehmend abschreckend wirken. Zur möglichst umfassenden Erreichung des o.g. gesetzgeberischen Ziels war daher eine Änderung der Rechtslage gerade auch im Hinblick auf beihilfeberechtigte Personen geboten.

Es ist zu dieser Rechtsfrage allerdings derzeit unter dem Aktenzeichen B 12 KR 20/18 R ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig, so dass abzuwarten, bleibt, ob das BSG diese Auffassung teilt und damit die GKV für die Beamten öffnet, was sozialpolitisch wünschenswert ist, da sich die Herausnahme der Beamten aus dem System GKV insgesamt als nachteilig, inkonsequent und nicht mehr zeitgemäß erwiesen hat.

L.
01.04.2019, 17:52 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich war als Hausfrau über meinen Mann familienversichert. Als ich aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis eine Einmalzahlung (Direktversicherung) erhielt, legte die Krankenkasse diese auf 120 Monate um und teilte mir mit, ich läge (knapp) über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung (ich habe ansonsten kein Einkommen). Eine DRV-Rente bekomme ich noch nicht. Ich meine, die Familienversicherung besteht fort, weil es sich nicht um eine regelmäßige Zahlung handelt, sondern um eine Einmalzahlung. Mein Widerspruch gegen die Ablehnung der weiteren Familienversicherung läuft. Gegen den Bescheid über die freiwillige Versicherung habe ich ebenfalls Widerspruch eingelegt. Nun schreibt mir die Krankenkasse, ich solle den Widerspruch zurücknehmen, weil nach ihrer Satzung die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend beendet werden könne, falls ich tatsächlich weiterhin familienversichert sei. Wenn ich den Widerspruch aufrecht erhalten würde, sei ich nicht für den Krankheitsfall abgesichert. Stimmt das? Bin ich zur Zeit ohne Krankenversicherungsschutz? Wieso entscheidet die Krankenkasse nicht einfach jetzt über meine Familienversicherung? Ich bin mißtrauisch gegenüber der Krankenkasse.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.04.2019, 12:45 Uhr

Sehr geehrte Frau L., die obligatorische Anschlussversicherung greift nur dann nicht, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten Ihren Austritt erklärten haben und der Krankenkasse das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.

M.
09.04.2019, 06:52 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe vor einigen Monaten den Bezug von Arbeitslosengeld beendet und eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Jetzt habe ich Post von der KK erhalten: Da ich meinen Austritt nicht schriftlich erklärt habe, bin ich anscheinend seit mittlerweile knapp 4 Monaten freiwillig versichert. Und zwar nach einer Einkommensbemessung von 4.537,50 Euro (was nicht meinem Einkommen entspricht). Jetzt bin ich aufgefordert, einen beiliegenden Fragebogen zurückzusenden, in welchem ich nicht die Möglichkeit habe anzugeben, dass ich weniger Einkommen habe. Meine Befürchtung ist nun das ich die 4 Monate rückwirkend Zahlen soll, was knapp 3600Euro wären. In wiefern trifft das zu bzw. habe ich eine Möglichkeit, dem zu entgehen oder wenigstens den Beitrag nach meinen eigentlichen Einkünften berechnen zu lassen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.04.2019, 10:39 Uhr

Sehr geehrter M., vielen Dank für Ihren Beitrag. In der Tat sind Sie im Rahmen der oben beschriebenen "obligatorischen Anschlussversicherung" nach dem Ende der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosengeldbezuges bei nicht erfolgter Austrittserklärung 'automatisch' freiwilliges Mitglied der Krankenkasse geworden. In diesen Fällen müssen die Krankenkassen Fragebögen zum Einkommen versenden, um den Beitrag berechnen zu können. Freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen kann nur dringend geraten werden, diese Fragebögen möglichst umgehend (und mit Zugangsnachweis, also z.B. per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht) an die Krankenkasse zurück zu schicken. Macht man keine Einkommensangaben, kann der Höchstbeitrag festgesetzt werden. Wenn der Fragebogen (erstaunlicherweise) keine Möglichkeit anbietet, ein niedrigeres Einkommen anzugeben, schreiben Sie einfach handschriftlich darauf "Mein Einkommen als Selbständiger beträgt ab dem [...] monatlich ca. [...] Euro, siehe Anlage" und fügen Sie einen Einkommensnachweis bei, bei einer erst kürzlich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit z.B. aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gewinnermittlungen oder eine Kopie der Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. In jedem Fall sollten Sie der Krankenkasse zügig antworten. MfG RA Köper

K.
14.10.2021, 11:46 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, habe mal eine Frage: Ich war 13 Jahre selbstständig und war privat Versichert, bin seit 1.09.2021 wieder angestellt. Wozu Benötige ich jetzt noch eine obligatorischen Anschlussversicherung? Mit freundlichen Grüßen, K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
14.10.2021, 12:24 Uhr

Die brauchen Sie gar nicht, wenn Sie nun wieder als Angestellter unter 55 und unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig beschäftigt sind. Wenn Ihre Versicherungspflicht dann später aber wieder enden sollte, können Sie über die obligatorische Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. MfG und alles Gute, RA Köper

K.
19.10.2021, 09:07 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Danke für die schnelle Antwort, habe noch eine Nachfrage: Wie sieht es aus wenn ich mich jetzt wieder selbstständig mache, benötige ich sie oder reicht es, wenn ich mich bei der GKV freiwillig versichere. Danke, K

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.10.2021, 10:27 Uhr

Wie gesagt, wenn Sie derzeit versicherungspflichtig beschäftigt sind und Ihr Beschäftigungsverhältnis in einigen Monaten wieder endet, werden Sie - über die sog. obligatorische Anschlussversicherung - 'automatisch' freiwilliges Mitglied in der GKV, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten Ihren Austritt erklären und anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen (was ich nicht empfehlen würde, bleiben Sie ruhig in der GKV, die PKV wird - so wie wir Sie jetzt als Vollversicherung kennen - meiner persönlichen Meinung nach ohnehin irgendwann politisch beerdigt. Die Versicherungslobby versucht den Gaul nur noch so lange zu reiten, bis er umfällt).

A.
22.09.2023, 20:53 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, in meinem Fall habe ich aus der gesetzlichen Rente und einem Mini-Job Gesamteinkünfte in Höhe von ca. 700 € und übersteige damit die Einkunftsgrenze für eine beitragsfreie Familien-KV. Aus diesem Grund hat die AOK meine Versicherung in die freiwillige obligatorische geändert und den KV-Betrag für mich errechnet. Dabei habe ich zum ersten mal von der Mindestbemessungsgrenze erfahren, die besagt, dass der KV- sowie der PV-Beitrag in dieser Versicherungsform auch bei einem geringen Einkommen von der Mindestbemessungsgrenze errechnet wird (derzeit ca. 1131€). Das ergibt, dass ich bei Gesamteinkünften von ca. 700 € einen Versicherungsbeitrag von ca. 220 € leisten muss. Ist das rechtens? Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das? Gibt es hierzu eventuell Ausnahmefälle/Härtefälle oder andere Formen der Zuschüsse zum Versicherungsbeitrag?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.09.2023, 10:18 Uhr

Liebe Frau A., vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung ändert sich nach derzeitiger Rechtslage jährlich und liegt für 2023 bei 485,00 € monatlich. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, wird es "ab dem ersten Euro" nach § 240 Sozialgesetzbuch 5 verbeitragt. Nach Absatz 4 dieses Paragrafen wird als Einkommen mindestens ein Drittel der sog. (sich ebenfalls jährlich ändernden) Bezugsgröße zugrunde gelegt, selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Dies sind aktuell 3.395,00 €/3 =1.131,67 €. Die Einzelheiten der Beitragserhebung richtet sich bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den sog. Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung (Link Stand Sept. 2023). MfG RA Köper

Sozialarbeiterin
20.01.2025, 16:30 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich arbeite im Sozialdienst einer Psychiatrie und wir haben mit vielen Patient*innen zutun, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und da bin ich gerade auf die obligatorische Anschlussversicherung gestoßen. Momentan habe ich einen Patienten, bei dem versäumt worden ist die Weiterbewilligung der Grundsicherung zu beantragen und er ist seit Mitte letzten Jahres nicht mehr im Leistungsbezug und demnach auch nicht krankenversichert. Nun müsste er doch in der obligatorischen Anschlussversicherung sein, oder? Die Krankenkasse verneint dies, obwohl er bis Mitte letzten Jahres Mitglied war. Er soll laut Krankenkasse nun einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung stellen. Ist das der richtige Weg? Und ist auch die Pflegeversicherung durch die OAV abgedeckt, sodass ich einen Antrag auf Pflegegrad stellen kann? Ich bin natürlich dabei, ihn wieder in die Grundsicherung zu bekommen, aber parallel wäre der Pflegegrad sehr wichtig für eine Kurzzeitpflege. Ganz liebe Grüße

Rechtsanwalt Köper
22.01.2025, 11:59 Uhr

Liebe Frau V., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Bei dieser Sachlage greift die obligatorische Anschlussversicherung. Die "Regeln" für diese Versicherungsart sind allerdings hinsichtlich der Beitragszahlung dieselbe, wie bei der freiwilligen Versicherung. D.h., wer kraft Gesetzes in der obligatorischen Anschlussversicherung landet, kommt um die Vervollständigung, bzw. das Ausfüllen der Formulare und Einkommenserklärung für freiwillig Versicherte nicht herum. Macht man keine Angaben, kann der Höchstbeitrag festgesetzt werden. Der Betroffene sollte also den Einkommensfragebogen der Krankenkasse ausfüllen und zurücksenden. Soviel erstmal von mir (habe nun Termin). MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

31.10.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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