Das Bundessozialgericht in Kassel hatte in einem ganz aktuellen Verfahren zu entscheiden, ob handelsübliche Hautcremes wie "Linola Fett" (TM) zur Basispflege bei Neurodermitis von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind.

Die bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Klägerin leidet an Neurodermitis. Ihr Hausarzt verordnete ihr zur Basispflege der Haut u.a. die handelsüblichen Cremes "Linola Fett", "Anästhesinsalbe 20 %" und "Balneum-Hermal F", die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen. Die Klägerin wendet Linola-Salben im jahreszeitlichen Wechsel an. Sie nutzt Anästhesinsalbe zur Vorbereitung der Haut zum Auftragen der Fettsalben und das Ölbad Balneum-Hermal F zum Duschen. Die nach Rezeptur gemischte Zinksalbe soll der Wundheilung dienen.

Die Monatskosten belaufen sich laut Klägerin auf durchschnittlich 510,00 Euro.Sie lehnte den Antrag der Klägerin aus Mai 2004 ab, ihr die Mittel zu gewähren. Hiergegen richteten sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, zuletzt vor dem Bundessozialgericht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Auskünfte des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Zulassungsstand der Mittel und des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er hat ausgeführt, Basistherapeutika stellten nicht den Therapiestandard zur Behandlung einer Neurodermitis im Sinne einer schwerwiegenden Erkrankung dar. Darüber hätten sich keine Studien gefunden, die eine Überlegenheit eines als Arzneimittel zugelassenen Basistherapeutikums gegenüber Kosmetika oder Medizinprodukten belegten, welche in der Regel preiswerter seien.

Die Klage blieb folglich ohne Erfolg.

Hinweis: Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Es kann sein, dass durch Fortschreiten der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ein anderes Ergebnis notwendig wird.

Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012.


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Veröffentlicht am

27.03.2012

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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