Das Bundessozialgericht hat bereits 2013 entschieden, dass bei einer Rückkehr nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland die sog. "Auffangpflichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht greift, wenn eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" besteht. Hierzu zählt auch eine ausländische Krankenversicherung.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Rückkehrerin aus den USA, die in den 1950er Jahren zunächst in Deutschland gearbeitet und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. 1959 hatte sie einen amerikanischen Soldaten geheiratet und war in die USA ausgewandert. Nach dem Tod ihres Ehemannes kehrte sie 1987 nach Deutschland zurück und hatte seitdem in Deutschland nicht mehr gearbeitet. Sie bezog eine amerikanische Witwenrente und war in der amerikanischen Krankenversicherung für Militärangehörige (TRICARE) nach einem Auslandstarif versichert. Dieser Auslandstarif sah einen Eigenanteil von bis zu 3000 $ im Jahr und monatliche Beiträge in Höhe 177 $ vor. Die Versicherung deckte ambulante und stationäre Krankenbehandlung und einige weitere Leistungen ab, nicht aber Zahnbehandlungen und eine Pflegeversicherung.

Das Bundessozialgericht entschied, dass eine Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5 nicht möglich sei, da die vorliegende amerikanische Krankenversicherung, die auch in Deutschland gelte, als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anzusehen sei. Es sei nicht erforderlich, dass die ausländische Krankenversicherung einen Versicherungsschutz auf dem Niveau des Basistarifs der deutschen privaten Krankenversicherung oder der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung biete. Eine deutsche private Krankenversicherung sei im übrigen auch noch ausreichend, wenn sie eine Selbstbeteiligung von bis zu 5000 € jährlich vorsehe. Die US-amerikanische Krankenversicherung der Klägerin liege noch deutlich darunter.

TIPP: Wenn Sie nach Deutschland und in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren wollen, legen Sie der gewählten Krankenkasse mit dem Mitgliedschaftsantrag eine Bescheinigung Ihrer ausländischen Krankenversicherung vor, dass diese keinen (oder jedenfalls nur zeitlich begrenzten) Versicherungsschutz in Deutschland vermittelt.

Für Personen über 55 Jahre, die nach Deutschland zurückkehren, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung übrigens nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedenfalls dann nicht, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht mindestens 2 1/2 Jahre lang in Deutschland versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig waren. Dies dürfte bei den meisten Rückkehrern der Fall sein und folgt aus § 6 Absatz 3a Sozialgesetzbuch 5.

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Veröffentlicht am

27.05.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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