Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Verfahren zu entscheiden, ob und inwieweit eine Badeprothese für einen Unterschenkelamputierten zu übernehmen ist.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin, die nach einer Amputation nur noch einen Unterschenkel hatte, von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik zu versorgen ist.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder anderweitig ausgeschlossen sind.
Im Rahmen der Kostenübernahme war hier zu klären, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkasse dazu führt, dass eine teure Silikon-Bade-Prothese hier ausgeschlossen ist. Diese bietet dem Versicherten im Verhältnis zu einer Weichwandschaftprothese nur sehr geringe Vorteile. Beim Gehen an Land bringt sie der Klägerin nach einem medizinischen Gutachten keinen zusätzlichen Nutzen, soweit sie nicht, beispielsweise im Rahmen eines längeren Strandurlaubs, längere Gehstrecken von mehr als einem bis zwei Kilometer täglich zurücklegt. Zusätzliche Möglichkeiten lediglich etwa im Rahmen eines Strandurlaubs verpflichten die Krankenkasse nicht zur Leistungsgewährung.
Die Beklagte ist auch nicht deshalb verpflichtet, der Klägerin eine Silikonliner-Badeprothese zu gewähren, weil sie sich mit der Prothese, zum Beispiel im Schwimmbad, ins Wasser begeben will. Durch die Silikonlinerversorgung wird zwar das Eindringen von Wasser in die Prothese vermieden, wodurch eine bessere Haftung am Stumpf gewährleistet ist. Einen gewissen zusätzlichen Nutzen bietet die Silikonlinerprothese dem Beinamputierten jedoch nur, wenn er, so wie im Schwimmbad, nicht nur schwimmen, sondern längere Zeit im Wasser stehend verbringen will. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen marginalen Vorteil.
Insoweit steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ausübung ihres Wahlrechts zu, wobei sie die entstehenden Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch 5 zu tragen hat.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012.
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Veröffentlicht am
10.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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