Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 31. August 2010 entschieden, das innerhalb einer versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis ein nur zur hausärztlichen Versorgung zugelassener Vertreter keine Leistungen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich des EBM-Ä erbringen und abrechnen darf.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxis. Den Ärzten war im Rahmen der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit auf gemeinsame Rechnung gestattet. Einer der Gesellschafter, Dr. G, ist Internist mit Schwerpunkt Gastroenterologie und nimmt an der fachärztlichen Versorgung teil. Der andere Gesellschafter, Dr. S, ist demgegenüber Internist ohne Schwerpunktbezeichnung und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Sein Antrag auf gleichzeitige Teilnahme an der Haus- und fachärztlichen Versorgung wurde abgelehnt. Ihm wurde allein für die Zeit vom Juli 2009 bis Juni 2011 die Durchführung von Koloskopien genehmigt. Dr. S erbrachte nun vertretungshalber Leistungen aus dem Versorgungsbereich des Dr. G. Die entsprechend erbrachten und von der Gemeinschaftspraxis nach dem EBM-Ä in Ansatz gebrachten fachärztlichen Leistungen wurden von der KÄV in mehreren auf einander folgenden Honorarbescheiden im Wege der sachlich-rechnerischen Korrektur aus den Quartalsabrechnungen gestrichen. Hiergegen erhob die Gemeinschaftspraxis zunächst Widerspruch und anschließend Klage sowie Berufung.

Sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sei jeder Arzt nur aus dem mit der Zulassung erworbenen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Behandlung berechtigt. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt hätten, nähmen an der hausärztlichen Versorgung teil. Eine Ausnahme davon wäre nur möglich, wenn dem Arzt vom Zulassungsausschusses die besondere Berechtigung erteilt worden wäre, neben dem hausärztlichen auch im fachärztlichen Bereich tätig zu werden. Eine solche Berechtigung habe allerdings nicht vorgelegen. Daher könne Dr. S, nachdem er sich für die hausärztliche Versorgung entschieden habe, keine Leistungen aus dem fachärztlichen Bereich des EBM-Ä erbringen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergebe sich nicht aus der Genehmigung zur Führung einer versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis. Soweit die Genehmigung auch eine Vertretungsregelung enthalte, betreffe dies ausdrücklich nur den Fall der erlaubten Vertretung im Rechtssinne. Anders als ein externer Vertreter könne der vertretende Vertragsarzt die Vertretung nur im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung wahrnehmen und sei dabei an seinen Versorgungsbereich gebunden.


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Veröffentlicht am

21.10.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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