Wenn Sie unter Schwerhörigkeit leiden und sich in Ihrem Grad der Behinderung (GdB) unzutreffend bewertet sehen, können Sie den Bescheid oder Widerspruchsbescheid anwaltlich überprüfen lassen.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Danach wird der GdB bei Schwerhörigkeit u.A. unter Auswertung HNO-ärztlicher Tonaudiogramme (Hörkurve, 4-Frequenztabelle) ermittelt. Die Bewertung nimmt der versorgungsärztliche Dienst des Versorgungsamts (bzw. in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste - LAsD) i.d.R. ausschließlich nach Aktenlage vor.

Bei Bewertung einer Schwerhörigkeit sind außerdem zu berücksichtigen ggf. auftretende Gleichgewichtsstörungen oder auch Ohrgeräusche (Tinnitus). Diese können, je nach Ausprägung, eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) rechtfertigen.

Die amtliche Bewertung des Grades der Behinderung können Sie anhand aktueller ärztlicher Befundberichte und unter anwaltlicher Akteneinsichtnahme im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens überprüfen lassen.

Wenn Sie vom Versorgungsamt bzw. LAsD Schleswig-Holstein einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erhalten haben und Sie mit der Festsetzung des GdB nicht einverstanden sind, kontaktieren Sie mich gerne.

Foto: © iStockphoto.com/David Gunn


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Veröffentlicht am

16.03.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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