Der Grad der Behinderung (GdB) wird im Falle eines Diabetes Mellitus nicht selten vom Versorgungsamt (Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste) fehlerhaft bewertet. Gegen unzureichende Bescheide rechtlich vorzugehen, kann erfolgversprechend sein.
Die Höhe des bei einer Diabetes Mellitus Erkrankung anzusetzenden Grades der Behinderung (GdB) richtet sich nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, bzw. der sog. Versorgungsmedizin-Verordnung.
Danach richtet sich die Höhe des GdB nach der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der oder des Betroffenen in der Lebensführung. Dabei kommt es u.a. darauf an, wie oft täglich die oder der Betroffene den Blutzuckerwert selbst messen und sich ggf. selbst Insulin verabreichen muss. Müssen beispielsweise mindestens vier Insulininjektionen selbst durchgeführt und die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden, rechtfertigt bereits dies einen GdB von 50 und damit die Feststellung des Schwerbehinderten-Status.
Die selbst gemessenen Blutzuckerwerte und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dabei im sog. Diabetiker-Tagebuch, bzw. maschinellen Protokollen festgehalten werden.
Bei Fragen zum Grad der Behinderung und zum rechtlichen Vorgehen gegen fehlerhafte Feststellungs- oder Widerspruchsbescheide kontaktieren Sie mich gerne.
Foto: © iStockimages/Alexander Raths
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Veröffentlicht am
03.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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