Das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil zur Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) bei Diabetes Mellitus nach der (neuen) Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) geäußert.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um einen unter anderem an Diabetes Mellitus erkrankten Mann, der bis zu fünfmal täglich eigenständig Blutzuckermessungen und Insulininjektionen unter Variierung der Insulindosis durchzuführen hat.
Das Gericht wies im Zuge der Entscheidung darauf hin, dass es nach der neuen Fassung der VersMedV für einen GdB von 50 nicht ausschließlich darauf ankomme, wie viele Blutzuckerüberprüfungen und Insulininjektionen durchgeführt werden, sondern, ob darüber hinaus ein weiter zu berücksichtigender Therapieaufwand betrieben werden muss, um eine befriedigende Einstellbarkeit des Diabetes mellitus zu erreichen. Die einzureichenden Dokumentationen (Blutzuckertagebuch/Diabetes-Tagebuch) müssten einen besonderen Therapieaufwand belegen und zwar nicht lediglich derart, dass die Blutzuckerselbstmessungen nur nach einem festen Plan (nüchtern, vor dem Mittagessen, vor dem Abendessen und vor dem Schlafen) erfolgen.
Es bleibt abzuwarten, in welche Richtung andere Landessozialgerichte zu diesem Themenkreis entscheiden.
Falls Sie Fragen zur Bemessung des GdB haben, kontaktieren Sie mich gerne.
Foto: © iStockphoto.com/Alexander Raths
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Veröffentlicht am
15.05.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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