Das Sozialgericht Potsdam hat entschieden (Urteil vom 03.04.2009, Az.: S 12 U 3/02), dass Fußgelenkschäden bei einer jahrzentelang als Ofensetzer und Fußbodenleger tätigen Person als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 anzuerkennen sein können.

Das Gericht führte aus, Berufskrankheiten seien Krankheiten, welche die Bundesregierung durch die Berufskrankheitenverordnung (BKV) bezeichne (sog. "Listenerkrankungen")und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeiten erleide. Hierzu gehören nach Nr. 2102 Meniskusschäden nach mehrjähriger andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Diese sog. "arbeitstechnischen Voraussetzungen" hätten beim Kläger vorgelegen. Die Tätigkeit des Klägers als Ofensetzer und Fußbodenleger sei mehrjährig gewesen und habe die Kniegelenke des Klägers lang andauernd und überdurchschnittlich belastet. Die vom Kläger dargelegten Gesundheitsschädigungen seien daher als Folgen einer Berufskrankheit anzuerkennen.

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Veröffentlicht am

03.06.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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