Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Verfahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, unter welchen Voraussetzung ein Fußballspiel im Rahmen einer betrieblichen Tagung als versicherter Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist.

Der Kläger war als Gerätespezialist im Außendienst tätig und nahm an einer innerbetrieblichen Tagung teil, bei der im Anschluss an ein Verkaufstraining ein gemeinsames Fußballspiel der beteiligten Mitarbeiter stattfand. Dabei zog er sich einen Riss des Kreuzbandes zu, welchen er nunmehr von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkennen lassen wollte.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Bezugnahme auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundessozialgerichts in vergleichbar gelagerten Fallkonstellationen verneint. Dabei hat das Gericht anhand bereits bestehender und von der Rechtsprechung entwickelter Fallgruppen die Gestaltung im vorliegenden Einzelfall geprüft und einen sachlichen und inneren Zusammenhang zur Tätigkeit jeweils verneint.

So liege im streitigen Verfahren insbesondere deshalb kein Versicherungsschutz begründender Betriebssport vor, da bei einer Veranstaltung im Rahmen einer Tagung die nach einhelliger Auffassung notwendige Regelmäßigkeit der Ausübung nicht gegeben sei. Auch Versicherungsschutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gemeinschaftsveranstaltung ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Zwar ist die Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen grundsätzlicher zurechenbar und somit geeignet, Versicherungsschutz zu begründen. Voraussetzung hierfür sei nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht. Hier war die Tagesveranstaltung aber nur auf einen kleinen Kreis von ausgewählten Mitarbeitern beschränkt.

Darüber hinaus war auch kein innerer und sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit im Rahmen einer Dienstreise oder Fortbildungsveranstaltung gegeben. Hierbei ist maßgeblich danach zu unterscheiden, ob das Fußballspiel vorwiegend dienstlichen oder privaten Belangen diente. Nach Aussage des Arbeitgebers bestand hier keine dienstliche Verpflichtung zur Teilnahme, sie stand vielmehr allen an der Tagung Beteiligten offen. Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass ein junger Mitarbeiter durch eine mögliche Nichtteilnahme am Fußballspiel berufliche Nachteile erleiden würde, da es eine entsprechende Erwartungshaltung aufseiten des Unternehmens gebe, führt das Gericht aus, dass die Pflege persönlicher Beziehungen zur Betriebsleitung und unter den Betriebsangehörigen trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz bereits einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist.

Für Betroffene gilt jedoch festzuhalten, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist und etwaige Abweichungen der tatsächlichen Umstände dazu führen können, dass gerade doch eine versicherte Tätigkeit anzunehmen und ein Arbeitsunfall zu bejahen ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 07.10.2010.


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Veröffentlicht am

28.11.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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