Das Bundessozialgericht hat bereits 2006 entschieden, dass eine Erwerbsminderungsrente auch dann nur befristet zu bewilligen ist, wenn dem Versicherten eine mögliche Operation wäre. Dies gilt selbst dann, wenn die Operation mit Risiken verbunden und nicht duldungspflichtig ist.

Die 1950 geborene Klägerin leidet an einer ausgeprägten Schädigung des linken Kniegelenks. Auf ihren im Juni 2002 gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte nach sozialmedizinischer Untersuchung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung der Befristung führte sie aus, dass es – laut der medizinischen Untersuchung – nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung – ggf. nach Implantation einer Kniegelenkprothese - behoben werden könne.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Gewährung unbefristeter Rente verurteilt, da die Behebung der Erwerbsminderung bei der Klägerin unwahrscheinlich sei. Eine Operation sei mit hohen Risiken verbunden und daher nicht duldungspflichtig.

Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dazu führte es aus, dass das Leistungsvermögen der Klägerin infolge der Verschleißerscheinungen im linken Knie seit März 2002 soweit herabgesetzt sei, dass sie nicht mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Allerdings sei nach Auskunft des Chirurgen eine Besserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Bereich einer Operation „eher nicht unwahrscheinlich“. Es könne eine Besserung nicht ausgeschlossen werden, die zu einer rentenrelevanten Steigerung der Leistungsfähigkeit führe.

Dagegen legte die Klägerin Revision vor dem Bundessozialgericht ein.

Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Dazu führte es aus, dass nur die Voraussetzungen einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt seien.

Gemäß § 102 Absatz 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch 6 würden Renten nur dann unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich sei, dass die Erwerbsminderung behoben werden könne. Hiervon sei nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

„Unwahrscheinlich“ im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch 6 sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine – rentenrechtlich relevante – Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliege. Von solchen Gründen könne jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestehe.

Dabei seien auch Operationen zu berücksichtigen, ob sie nun duldungspflichtig sind oder nicht. Solange die Möglichkeit bestehe, das Leistungsvermögen eines Versicherten auf der Grundlage von anerkannten Behandlungsmethoden wiederherzustellen und solange keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstehen, sei von der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung daher nicht auszugehen.

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Veröffentlicht am

10.02.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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