Essen. Wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosen­versicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Landessozial­gericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) am Montag im Fall einer 56-jährigen Selbstständigen aus Köln entschieden.

Die Kölnerin hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 € monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie -so ihr späteres Vorbringen- zu Beginn ihrer Selbst­ständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Ihre Nachzahlung der Beiträge kam zu spät, weil das Sozialgesetzbuch III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug nach Ansicht des LSG NRW automatisch das Ende des Versicherungsverhält­nisses anordnet. Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Versicherungsprinzip entschieden und daher den Fortbestand des Versiche­rungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft. Auf das Risiko, den freiwilligen Versicherungs­schutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz - anders als etwa ehemalige Vorschriften für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetz­lichen Krankenversicherung - nicht vor. Dass eine solche Mahnung entgegen einer internen Weisung der Bundes­agentur für Arbeit im Einzelfall unter­blieben sei, spiele daher keine Rolle.

Selbständige, die vorher abhängig beschäftigt und dabei gegen Arbeitslosigkeit versichert waren, können sich durch freiwillige Beiträge weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn sie mindestens 15 h in der Woche arbeiten. Die Regelung, die insbesondere auf Existenzgründer in den so genannten Ich-AGs abzielt, ist derzeit bis Ende 2010 befristet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2009 – Az. 19 AL 74/08, Vorinstanz Sozialgericht Köln, Urteil vom 31.10.2008 - AZ.: S 24 AL 91/07).

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2009.

Wenn Sie Fragen zur Arbeitslosenversicherung haben, kontaktieren Sie mich gerne.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

08.10.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads