Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2012 lediglich die Feststellung eine Meniskusschadens, nicht jedoch die einer Meniskuserkrankung im klinischen Sinne notwendig ist.
Der 1946 geborene Kläger war von Beruf Fliesenleger. In diesem Beruf war er, lediglich unterbrochen durch den abzuleistenden Wehrdienst, ununterbrochen seit dem Jahr 1961 beschäftigt. Bei ihm besteht nach der Einholung medizinischer Gutachten sowohl ein Innenmeniskusschaden beider Kniegelenkeals auch eine Außenmeniskusdegeneration.
Das Gericht hat hierin letztlich eine anzuerkennende Berufskrankheit Nr 2012 gesehen. In Anwendung der Vermutungsregelung nach § 9 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 7 gehe das Gericht davon aus, dass die Meniskusschädigung durch die versicherte berufliche Tätigkeit verursacht sei. Folglich werde bei der Erkrankung von Versicherten, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt gewesen seien, vermutet, dass dieses infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden sei. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Kläger beim gleichen Arbeitgeber durchschnittlich fast die Hälfte seiner täglichen Arbeitsschicht über einen mehr als 40-jährigen Zeitraum hinaus meniskusbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei, was die nach sozialmedizinischer Erfahrung zu fordernde Meniskus-Mindestbelastung von 2 Jahren deutlich übersteige.
Entscheidend kam es im hier zu entscheidenden Fall jedoch auch darauf an, ob schon die Feststellung eines Meniskusschadens für die Anerkennung der genannten Berufskrankheit genügt oder ob eine Meniskuserkrankung im klinischen Sinne notwendig ist. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass ein Meniskusschaden bereits ausreicht. Dies macht die Anerkennung von Berufskrankheiten wie diesem im Streitfall einfacher. Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie mich gerne.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2012.
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Veröffentlicht am
30.07.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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