Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 10.07.2003), dass die Rentenversicherungsträger für eine falsche Rentenauskunft haften. Scheidet ein Versicherter aufgrund einer falschen Rentenauskunft vorzeitig aus dem Erwerbsleben aus, hat ihm der Rentenversicherungsträger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Versicherte aufgrund mehrerer unrichtiger und deutlich zu hoher Rentenauskünfte ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufgegeben und und nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres vorzeitig eine Altersrente für Frauen in Anspruch genommen. Nach dem Renteneintritt stellte sich heraus, dass die Rente in den Auskünften falsch berechnet worden und tatsächlich viel niedriger war, als angenommen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente führte darüber hinaus zu deutlichen Rentenabschlägen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Rentenversicherungsträger der Klägerin d nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Schadensersatz zu leisten hat. Die Klägerin war vom Rentenversicherungsträger im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, als wären die erteilten Auskünfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Zwar enthielten die Rentenauskünfte den ausdrücklichen Hinweis, unverbindlich zu sein. Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte bedeute jedoch nicht, dass diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen sein könnten. Dies widerspräche den Amtspflichten der Auskunft erteilenden Stellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssten Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann könne. Dem Auskunftsberechtigten werde mit der Auskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt, sich darüber klar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand einzutreten wünsche. Da diese Auskünfte falsch gewesen seien, habe der Rentenversicherungsträger Schadensersatz zu leisten und zwar in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag, auf den die Klägerin nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte.

Die Gerichtsentscheidung macht deutlich, dass sich die Rentenversicherung von der Haftung für falsche Rentenauskünfte nicht pauschal freizeichnen können. Wenn Sie eine fehlerhafte Rentenauskunft erhalten und daraufhin Dispositionen getroffen haben, die nicht mehr rückgängig zu machen sind, berate ich Sie gerne.


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Veröffentlicht am

18.03.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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