Der Europäische Gerichtshof hat vor einiger Zeit entschieden, dass der Anspruch auf auch nach einer gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall eines 60-jährigen deutschen Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst dem EuGH vorgelegt. Dieser war aufgrund langer Krankheit nicht arbeitsfähig gewesen und schließlich vorzeitig pensioniert worden. Wegen seiner Krankheit konnte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seinen Jahresurlaub nicht nehmen. Der Arbeitgeber verweigerte darauf sowohl die Einräumung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Ausbezahlung des entsprechenden Arbeitsentgelts in Geld.
Der EuGH urteilte, dass eine solche Regelung grundsätzlich zulässig sei. Es könne jedoch nicht sein, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch verliert, nur weil er krank gewesen ist. Das gelte auch dann, wenn der Betroffene das ganze Jahr lang nicht gearbeitet hat oder bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses krank war. Vielmehr dürfe Urlaub nicht an irgendwelche Voraussetzungen geknüpft werden.
Beachten Sie: Vielfach wird in der Praxis von dieser wichtigen Entscheidung abgwichen. Urlaub ist jedoch ein Grundbedürfnis, auf den sie insbesondere bei Krankheit dennoch Anspruch haben. Kontaktieren sie mich bei Fragen gerne.
EuGH, Urteil vom 20.09.2009.
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Veröffentlicht am
06.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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