Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat bereits 2011 festgestellt, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist.

Deutsche Rentenversicherung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. November 2011, Az.: L 3 R 252/08: Bei der Beurteilung der sog Wegefähigkeit sind nicht "idealisierte Bedingungen" maßgebend, sondern "typische Wegstrecken" zugrunde zu legen. Diese müssen "zu Fuß" zurückgelegt werden können; die Verweisbarkeit auf eine Rollstuhlbenutzung scheidet aus. [...] Die von der Rechtsprechung für möglich erachtete Berücksichtigung aller Mobilitätshilfen für das Zurücklegen der Wege zur Arbeit ist von dieser Prüfung zu trennen. Diese konkrete Betrachtungsweise setzt die Prüfung am Maßstab einer Arbeitsstelle voraus, die der Versicherte entweder bereits innehat oder die zumindest konkret vom Rentenversicherungsträger bezeichnet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 8; Urteil des Senats vom 10. März 2011 - L 3 R 270/08 -). Nur dann können ggf. von den üblichen und typischen Arbeitswegen abweichende günstigere Bedingungen (stets verfügbares Kfz zur eigenen Nutzung in der Nähe der Wohnung, Parkplatz unmittelbar vor der Arbeitsstelle etc.) zu Lasten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 (- 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-1247 Nr. 10). Eine solche der Beklagten obliegende Benennung ist auch auf die entsprechenden Hinweise des Berichterstatters nicht erfolgt.

Dies bedeutet: Haben Sie nicht bereits eine Arbeitsstelle, die sie mit Rollstuhl erreichen können oder hat die deutsche Rentenversicherung eine solche Arbeitsstelle nicht konkret benannt und sind Sie nach ärztlichem Befund rollstuhlpflichtig, gelten Sie als wegeunfähig und voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenversicherungsrechts .


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Veröffentlicht am

02.12.2019

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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