Das Bundessozialgericht hat im August 2014 entschieden, dass ein Anspruch auf eine Ersatzausstattung der Möbel eines Hartz-4-Empfängers nur dann besteht, wenn „von außen“ einwirkende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die regelmäßig geeignet sein müssen, den plötzlichen Untergang und die Unbrauchbarkeit der Möbel zu bewirken. Eine Zerstörung der Möbel im Drogenrausch fällt nicht darunter.

Der 1968 geborene Kläger bezog seit Anfang 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II. Wegen seiner Heroinabhängigkeit führte er im Jahr 2007 und 2009 stationäre Therapiemaßnahmen durch. Im Juli 2009 beantragte er „Wiedereingliederungsbeihilfe“ mit der Begründung, dass er wegen seiner Heroinabhängigkeit in den letzten vier Jahren kaum Möbel in ordnungsgemäßem Zustand besitze. Diese seien zum Teil verbrannt, kaputt oder gar nicht vorhanden.

Nach einem Hausbesuch bestätigte der Beklagte die Anschaffung eines neuen Wohnzimmerschrankes, einer Couch, einer Matratze, von Bettwäsche mit Laken sowie einer Waschmaschine. Hierfür bewilligte er ein Darlehen in Höhe von 547 €. Eine einmalige Beihilfe für einen einem Teppichboden lehnte er ab. Dessen Notwendigkeit sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Das Sozialgericht wies die Klage in erster Instanz ab.

Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich. In diesem wurde für die Waschmaschine ein Teilbetrag von 175 € sowie für den Fernseher ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 102,50 € vereinbart. Weiterhin wurden 102,50 € für die Matratze, 75,00 € für den Schrank, 65,00 € für die Couch und für die Bettwäsche 27,00 € vereinbart. Nicht erfasst wurde die Beschaffung eines neuen Teppichbodens.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück, „soweit sie über den Teilvergleich hinausgeht“. Zwar seien diese Gegenstände zuvor im Haushalt vorhanden gewesen, jedoch so stark beschädigt worden, dass ihr Ersatz für eine menschenwürdige Lebensführung nach dem Ende der Drogenabhängigkeit unabdingbar gewesen sei. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf eine zuschussweise Finanzierung, weil es sich um „Ersatzbeschaffungen“ handele, die deutlich und klar von Erstausstattungen abgegrenzt werden müssten. Dies gelte auch für den Anspruch auf einen neuen Teppichboden.

Auch das Bundessozialgericht wies die Revision ab. Dazu führte das Gericht aus, dass eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vorliegen könne. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. So müsse der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände oder ein besonderes Ereignis entstanden sein, 2. ein „spezieller Bedarf“ bestehen und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen und dem Bedarf gegeben sein.

Bei einer Suchterkrankung handele es sich nicht um ein „von außen“ einwirkendes Ereignis, auch wenn sie mit Rauschzuständen verbunden war. Der Umstand, dass der Verschleiß der Einrichtungsgegenstände aus krankheitsbedingten Gründen möglicherweise schneller oder stärker als im Regelfall vorangeschritten sei, begründe keinen Leistungsanspruch.

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Veröffentlicht am

02.06.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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