Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass nach Eintritt eines Wegeunfalls zwischen Arbeitsstätte und Wohnort auch die Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels, z.B. eine Brille, verlang werden kann.

Eine angestellte Frau rutschte nach Beendigung ihrer Schicht auf dem Weg zu ihrem PKW auf dem vereisten Parkplatz aus und fiel dabei unglücklich auf ihre eigene Handtasche, wobei ihre in einem Etui befindliche Lesebrille zerbrach. Daraufhin stellte sie einen Antrag auf Übernahme der Ersatzbeschaffung der Brille bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese lehnte den Antrag jedoch ab, sodass es zum Rechtsstreit kam.

Das Sozialgericht lehnte die Klage der Frau ab. Zwar würden generell solche Gegenstände ersetzt, die bei einem Arbeitsunfall zu Bruch gingen, solange sie zum Ausgleich von körperlichen Defiziten dienten. Solche Schäden würden einer unfallbedingten Gesundheitsstörung gleichgestellt, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleiche oder deren Funktion es übernehme, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein könne.

Erforderlich ist eine bestimmungsgemäße Benutzung zum Unfallzeitpunkt Das Gericht fordert für den Anspruch auf Übernahme der Ersatzbeschaffung, dass der Gegenstand im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß gebraucht wird. Dies ist nach Ansicht des Gerichts dann der Fall, wenn der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trage, was für die Brille erfahrungsgemäß das Tragen auf der Nase ist. Das bloße Mit-Sich-Führen, wie es die Frau im Ausgangsfall tat, reiche aber nicht aus.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

02.05.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads