Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung einen sog. qualifizierten Dienstunfall auch im Falle einer Bedrohung anerkannt. Selbst wenn ein körperlicher Angriff abgewendet werden konnte, könne ein erhöhtes Ruhegehalt zustehen.
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2007 wurde er nach einer Verhandlung von einem Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude beschimpft. Dritte konnten den Beteiligten noch von einem körperlichen Angriff auf den Kläger abhalten. Wegen dieses Vorfalls konnte der Kläger krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten und wurde in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Beklagte erkannte den Vorfall als Dienstunfall an.
Der Kläger begehrte jedoch die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls aufgrund der Schwere des Angriffs. Er klagte durch sämtliche Instanzen und bekam schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig teilweise Recht.
Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff, so die Bundesrichter, liege ein Angriff im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen i.V.m. § 37 Absatz 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sehe, durch das ihm zielgerichtet, d.h. zumindest mit bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden solle. Es sei nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt habe. Es reiche vielmehr aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt habe und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität wie es hier der Fall sei, erlitten habe. Denn anderenfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine körperliche Verletzung verhindert habe, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet und erkrankt sei.
BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41/11: Der Begriff des rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Angreifer den Beamten wegen dieser Eigenschaft oder der dienstlichen Tätigkeit objektiv in die Gefahr einer Schädigung bringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Angreifer den Beamten körperlich beeinträchtigt.
Bei Fragen zu diesem Themenkreis kontaktieren Sie mich gerne.
Foto: © Edler von Rabenstein - Fotolia.com
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
30.04.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
11.07.2013, 23:11 Uhr
Hallo, ich möchte euch über meine Vorfälle im Dienst als Vollstreckungsbeamter des Landes „A“ sowie über meine Erfahrungen mit meinem Dienstherr kurz erzählen. Nach mehreren Übergriffen im Dienst während meiner Vollstreckungstätigkeit u.a. Im Jahr 2008 versuchte ein „Kunde“ mich die Treppe runter zustoßen und im Keller zu sperren, dabei wurde ich am Oberkörper und Hinterkopf festgehalten, zum Boden und gegen die Wand gedrückt sowie massiv bedroht und beschimpft. Im Jahr 2010 versuchte ein „Kunde“ mich mit dem Auto zu überfahren und hat es beinahe geschafft. Im Jahr 2011 wurde ich während des Diensts im Amt angegriffen, massiv bedroht und verletzt. Einige Monate später bin ich erkrankt, die anschließende Dienstunfähigkeit besteht seit Frühjahr 2012. Die Ärzte haben bei mir Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Auf Anraten meines damaligen Arztes habe ich einen Antrag auf Anerkennung der Erkrankung als Folge der Dienstunfällen, nämlich aus 2008, 2010 und 2011 (die oben beschriebenen Vorfälle) gestellt. Die Reaktion des Dienstherrsnist vermutlich allen klar. Es wurde alles abgelehnt, alle drei Vorfälle wurden nicht anerkannt. Der erste Vorfall-> der Antrag sei verspätet eingegangen, der zweite und der dritte Vorfall -> der Dienstherr glaubt mir nicht dass ich an PTBS erkrankt bin, obwohl es von mehreren Ärzten bestätigt wurde auch vom Amtsarzt, außerdem sei ich bereits vorgeschädigt, nämlich der Vorfall aus dem Jahr 2008 der nicht als Dienstunfall anerkannt wurde. Meine Reaktion-> Einspruch danach ausführliche Begründung. Die Reaktion des Dienstherrs -> Widerspruchsbescheide natürlich Ablehnungen, mit selben Begründungen wie bei den ersten drei Ablehnungsbescheiden. Schließlich beauftragte ich einen Rechtsanwalt -> Klagen beim Verwaltungsgericht vor kurzem wurden Begründungen nachgereicht. Nun bin ich gespannt was der Richter sagt. Heute bin ich zufällig auf diesen Artikel vom Herr Köper gestoßen und hoffe dass diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht mir hoffentlich helfen wird die oben beschriebenen Vorfälle wenigstens als Dienstunfall anzuerkennen. Dem Herr Köper besten Dank für seine Mühe.
20.03.2019, 14:07 Uhr
Nachtrag:
20.03.2019, 14:10 Uhr
Nachtrag:
20.03.2019, 14:24 Uhr
Nachtrag: