Streitig war bei den beim Sozialgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren, ob eine Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) bei Überprüfungsverfahren rückwirkend ab dem 01.07.1997 oder nur für die letzten vier Jahre nachzuzahlen ist.

Hintergrund dieser Überprüfungsverfahren ist eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, mit der die Voraussetzungen für eine Rente nach dem ZRBG höchstrichterlich definiert wurden. Auf dieser Grundlage haben zahlreiche Antragsteller im Jahr 2009 ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch,Zehntes Buch (SGB X) eingeleitet, mit dem bereits bestandskräftige ablehnende Entscheidungen der Verwaltung zurückgenommen werden können und nach dessen Absatz 4 eine rückwirkende Zahlung von Sozialleistungen für die letzten vier Jahre

vorgesehen ist. In der Folge wurde den Antragstellern eine Rente nach dem ZRBG bewilligt. Allerdings war bislang unklar, ob die rückwirkende Zahlung über die letzten vier Jahre hinaus bereits ab dem 01.07.1997 zu erfolgen hat. Die Kläger bezogen sich zur Begründung auf § 3 ZRBG, wonach ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt gilt.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat diese Frage nunmehr umfassend und schnell entschieden. Die 15. Kammer und die 26. Kammer haben mit mehreren Entscheidungen (vgl. u.a. Urteil v. 24.03.2011 - S 26 R 1789/10 und Urteil v. 05.04.2011 - S 15 R 1531/10) den Klagen auf rückwirkende Zahlung ab dem 01.07.1997 stattgegeben. Die 52. Kammer und die 27. Kammer haben mit mehreren Entscheidungen (vgl. u.a. Urteil vom 04.04.2011 - S 52 R 1944/10 und Urteil vom 07.04.2011 - S 27 R 1802/10) die Klagen abgewiesen. Alle Kammern haben jeweils die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen (bislang bekannte Aktenzeichen B 5 R 38/08 R, B 13 R 41/11 R, B 13 R 43/11 R, B 13 R 42/11 R und B 13 R 40/11 R).

Dies bedeutet, dass nunmehr unmittelbar das Bundessozialgericht über die Rechtsfrage entscheiden kann.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2011.


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Veröffentlicht am

09.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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