Im Bereich des Elternunterhalts Ist nicht selten die Konstellation anzutreffen, dass das eigentlich unterhaltspflichtige Kind selbst kein Einkommen erzielt, aber dessen Ehefrau oder Ehemann gut verdient. Dann kann es an das "Taschengeld" des Kindes gehen.

Dies gilt auch dann, wenn der gut verdienende Ehepartner dem unterhaltspflichtigen Kind de facto gar kein Taschengeld zahlt. Die Gerichte gehen nämlich davon aus, dass das unterhaltspflichtige Kind gegen seinen gut verdienenden Ehegatten einen Rechtsanspruch auf Taschengeld hat, den das Sozialamt "anzapfen" kann. Dies ist etwas irritierend, weil auf diese Weise Schwiegerkinder aus ihrem Einkommen indirekt Elternunterhalt zu zahlen haben, obwohl nach der gesetzlichen Regelung in § 1601 BGB nur "Verwandte in gerade Linie" einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Rechtlich wird aber, wie bereits oben erläutert, so getan, als ob das Taschengeld dem unterhaltspflichtigem Kind zustünde.

In welcher Höhe ein solcher Taschengeldanspruch bestehen kann und in welcher Höhe daraus möglicherweise Elternunterhalt zu zahlen ist, lässt sich überschlägig berechnen.

Falls Sie Fragen zum Thema Elternunterhalt haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

20.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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