Das Oberlandesgericht Celle hat bereits vor ca. 1 Jahr entschieden (Urteil vom 26.05.2010), dass ein vom Sozialamt geltend gemachter Elternunterhaltsanspruch gekürzt werden kann, wenn das Kind mit seinem Elternteil über einen sehr langen Zeitraum keinen Kontakt mehr hatte.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Sozialamt ein Kind auf rückständigen Elternunterhalt für seine in einem Heim untergebrachte pflegebedürftige Mutter in Anspruch genommen. Nach Übersendung der Rechtswahrungsanzeige und Auskunfterteilung durch das Kind kam es zum Klageverfahren vor dem Familiengericht.

Das Familiengericht wies die Klage des Sozialamts sogar erstinstanzlich vollständig ab mit der Begründung, die Mutter habe ihre Unterhaltsansprüche gemäß § 1611 BGB verwirkt, weil sie ihn ohne nachvollziehbaren Grund kurz nach der Geburt zu der Großmutter gegeben habe. Außerdem habe es in der Kindheit laufend Zurücksetzungen, ungerechten Behandlungen und Schikanen des Kindes durch die Mutter gegeben.

Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Sozialamts jedoch teilweise statt und verurteilte das Kind zu Elternunterhaltszahlungen. Allerdings nahm es eine pauschale Kürzung der eingeklagten monatlichen Unterhaltssumme um 25 % vor, weil zwischen Kind und Mutter nach Abschluss des Ausbildung des Kindes über 30 Jahre lang kein Kontakt bestanden hatte.

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Veröffentlicht am

10.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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