Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden, dass auch der Teilwertersatz für einen Schenkungsrückforderungsanspruch bei Grundstücken der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB unterliegt.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Sozialhilfeempfängerin ihrem Sohn, dem Beklagten, im Januar und Juli 1999 zwei Miteigentumsanteile an einem Grundstück unentgeltlich übertragen. Der Sozialhilfeträger gewährte der Mutter des Beklagten seit August 2001 Hilfe zur Pflege in einem Pflegezentrum sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Mit Überleitungsbescheid aus April 2005 leitete der Sozialhilfeträger den Anspruch der Mutter auf Rückforderung der Schenkung gemäß § 528 BGB auf sich über. Der Beklagte Sohn erhob gegenüber dem Sozialhilfeträger die Einrede der Verjährung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Sozialhilfeträger einen Teilwertersatzanspruch gegenüber dem Beschenkten Sohn zusteht. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Auch für diesen Anspruch gelte die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB. Diese Verjährungsvorschrift gelte für einen Schenkungsrückforderungsanspruch auch dann, wenn dieser vom Sozialhilfeträger nur in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs geltend gemacht werde, weil der sozialhilferechtlichen Bedarf des Empfängers der Sozialleistungen hinter dem Grundstückswert zurückbleibe.

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Veröffentlicht am

22.09.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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