Bei der Forderung von Elternunterhalt gegenüber mehreren Kindern bzw. Geschwistern sind die Sozialämter verpflichtet, den Haftungsanteil jedes einzelnen Geschwisterteils schlüssig darzulegen. Eine schlichte Behauptung der Haftungsquote bzw. des vom angegangenen Geschwisterteil angeblich zu zahlenden Anteils ("Ihr Haftungsanteil beträgt xx %") ist zu wenig.
Einer aktuellen Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg lag die vorinstanzliche Entscheidung eines Familiengerichts zugrunde, dass die Klage eines Sozialhilfeträgers (Sozialamt) gegen ein Geschwisterteil abgewiesen hatte, weil das Sozialamt im Rahmen seiner Elternunterhaltsberechnung und Klagebegründung die Haftungsverteilung zwischen den Geschwistern nicht ausreichend begründet hatte. Das Sozialamt hatte - so das Gericht - "die Haftungsquote nicht hinreichend schlüssig dargelegt [...]". Das auf Elternunterhalt verklagte Kind hatte die Einkommensverhältnisse seiner Geschwister im Klageverfahren substantiiert, d.h. detailliert bestritten. Dem Sozialamt war es nicht gelungen, die behaupteten Einkommensverhältnisse zu beweisen. Dem Gericht reichte selbst die Vorlage der von den übrigen Geschwistern ausgefüllten Fragebogen nebst Anlagen nicht aus.
Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, vom Sozialamt eine schlüssige Darlegung auch der Haftungsverteilung zwischen den Geschwistern zu verlangen. Nicht selten gelingt den Sozialämtern hierzu kein ausreichender Vortrag. Und nicht selten verschanzen sich die Sozialämter hinter datenschutzrechtlichen Bedenken - wie obiges Beispiel zeigt, nicht unbedingt zum Nachteil des unterhaltsverpflichteten Kindes...
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Veröffentlicht am
08.09.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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