Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden (Beschluss vom 29.12.2008, Az.: L 7 SO 62/08 B ER), dass der Sozialhilfeträger vom Ehemann einer ggf. ihrer Mutter unterhaltspflichtigen Ehefrau Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen darf. Die Auskunft kann dabei vom Sozialhilfeträgers ggf. im Wege des Sofortvollzuges geltend gemacht werden.

In dem entschiedenen Fall wendete sich der Ehemann einer ggf. ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtigen Ehefrau gegen das Verlangen des Sozialhilfeträgers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger die sofortige Vollziehung des Auskunftverlangens angeordnet.

Nach § 117 Abs. 1 SGB 12 haben die ggf. "Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen [...] dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert".

Das Landessozialgericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob letztlich überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Das Auskunftverlangen diene gerade dazu, dass der Sozialleistungsträger eine Unterhaltsverpflichtung prüfen könne. Bei dieser Prüfung spielten auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten des ggf. Unterhaltspflichtigen eine Rolle.

Die Gerichtsentscheidung macht damit noch einmal unmissverständlich deutlich, dass auch die Ehegatten von ggf. unterhaltspflichtigen Kindern Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen haben.

Sollten Sie daher mit dem Gedanken spielen, die Auskunft zu verweigern, beachten Sie: Eine rechtswidrige Auskunftsverweigerung kann teuer werden. Außerdem sind nach § 117 Abs. 4 SGB 12 selbst Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, "dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der [...] nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner" Auskunft zu erteilen. Mit einer Auskunftsverweigerung riskieren Sie also zusätzlich, dass der Sozialhilfeträger sich an Ihren Arbeitgeber wendet.

Seien Sie jedoch sicher: Die Auskunftserteilung bedeutet noch lange nicht, dass Sie zur Unterhaltszahlung an Ihre Schwiegermutter / Ihren Schwiegervater beitragen müssen. In der überwiegenden Anzahl von Elternunterhaltsfällen lässt sich die Unterhaltszahlung auf rechtlichem Wege entweder gänzlich abwenden oder zumindest bedeutend reduzieren.

Wenn Sie Fragen zum Elternunterhalt haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

02.01.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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