Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2009 entschieden, dass Kapitalzinsen und Sparprämien, die aus Altersvorsorgeverträgen herrühren, bei der Ermittlung von Elternunterhalt nicht zu berücksichtigen sind.

In dem entschiedenen Fall nahm ein Sozialhilfeträger (die Klägerin) einen Staatsanwalt (den Beklagten) aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für dessen 1928 geborene Mutter in Anspruch. Diese litt seit 2004 an zunehmender Demenz und den Folgen verschiedener Operationen und lebte in einem Wohnstift. Die Klägerin gewährt der Mutter Sozialhilfe in Form der Übernahme ungedeckter Heimkosten. Davon wurde der Beklagte durch "Rechtswahrungsanzeige" des Sozialhilfeträgers im März 2005 unterrichtet. Der 1958 geborene Beklagte war das einzige Kind seiner Mutter und erzielte ein jährliches Bruttoeinkommen von rund 58.600 €.

Der Beklagte unterhielt einen Prämiensparvertrag, der vorsah, dass Zinsen und Sparprämien dem Kontoguthaben zugeschrieben würden, und dass eine Verfügung über Zinsen und Prämien zur Unterbrechung des Prämiensparvertrages führen.

Das Gericht entschied, dass dem Beklagten diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge zuzubilligen sei. Mit seiner monatlichen Sparrate von 230 € hate sich der Beklagte im Rahmen der von der Rechtsprechung als angemessen betrachteten Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 5 % seines Bruttoeinkommens. Auch die Zinseinkünfte des Beklagten (monatlich ca. 85 €) müssten für den Elternunterhalt außer Betracht bleiben. Es handele sich dabei im wesentlichen um die Zinsen aus dem Prämiensparvertrag, die in der Anlage verblieben, mithin "thesauriert" würden. Wie bei einer Lebensversicherung sei auch beim Sparvertrag der thesaurierte Zins bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen zu bewerten.

Diese Gerichtsentscheidung macht deutlich, dass dem Elternunterhalt klare Grenzen gesetzt sind. Dem Kind muss die Möglichkeit verbleiben, selbst in angemessenem Umfang Eigenvorsorge zu betreiben.

Es ist auch letztlich nicht hinnehmbar, dass eine Generation 1. für ihre Eltern, 2. für sich und 3. für ihre Kinder aufzukommen hat. Dieses "Unterhaltssandwich" ist eine nicht zu tragende Belastung.

Wenn Sie Fragen zum Elternunterhalt haben, kontaktieren Sie mich gerne. In den meisten Fällen lässt sich die Zahlung von Elternunterhalt ganz oder zu erheblichen Teilen abwenden.


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Veröffentlicht am

08.05.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Urheber

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