Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 27. April 2010), dass bei gemeinsam veranlagten Ehegatten die Steuerlast des anspruchsberechtigten Ehegatten nach der Splittingmethode zu berechnen ist. Dies kann bei der Elterngeldberechnung zu Nachteilen führen.

Zur Erinnerung: die Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. das sog. Ehegattensplitting führt dazu, dass die von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet und anschließend hälftig geteilt werden. Dabei wird fingiert, dass jeder Ehegatte exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet hat. Dabei können sich jeweils niedrigere Steuersätze ergeben. Allerdings wird nicht nur das Einkommen hälftig angerechnet, sondern auch die Steuerlast. Dies kann dazu führen, dass ein Ehepartner, der deutlich weniger verdient hat als der andere, eine in Hinblick auf seinen Einkommensanteil überproportional hohe Steuer zu zahlen hat. Diese höhere Steuerlast kann sich nun bei der Elterngeldberechnung negativ auswirken, da das Einkommen des Elterngeld beziehenden Elternteils vor der Festsetzung des Elterngeldes um die zu zahlende Einkommensteuer zu bereinigen ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun die Auffassung vertreten, dass zusammenveranlagte Ehegatten, die den steuerlichen Vorteil des Ehegattensplittings in Anspruch nehmen, diesen Elterngeld-Nachteil akzeptieren müssten. Das Gericht urteilte, indem die Klägerin und ihr Ehemann sich für die gemeinsame Veranlagung und den damit verbundenen Steuervorteil entschieden hätten, hätten sie umgekehrt auch die entsprechende höhere Steuerlast für die Klägerin und damit letztlich auch ein niedrigeres Elterngeld in Kauf genommen. Dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, eine Berücksichtigung der Steuerlast durch Zusammenveranlagung erfordere umgekehrt auch eine Berücksichtigung des besteuerten Einkommens des Ehegatten bei der Elterngeldberechnung. Dafür fehle im BEEG jede gesetzliche Grundlage, weil das Gesetz allein auf einen am individuellen Einkommen orientierten Einkommensersatz abzielt (a.a.O.,S. 15).

Das Landessozialgericht hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Es ist anzunehmen, dass die Kläger von diesem Recht Gebrauch machen. Außerdem ist gut möglich, dass andere Landessozialgerichte in der gleichen Frage anders entscheiden (2 Juristen, 3 Meinungen). Betroffenen ist daher zu empfehlen, Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) einzulegen, um ihre Rechte zu wahren.

Für Rückfragen zum Thema Elterngeld kontaktieren sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

16.09.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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