Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Pflichtbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts zu seiner berufsständischen Versorgung bei der Bemessung des Elterngelds nicht elterngeldmindernd von den Bruttoeinkünften abgesetzt werden dürfen.

Der Kläger war angestellter Rechtsanwalt. Am 28.6.2007 beantragte er beim beklagten Land Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate seiner am 24.5.2007 geborenen Tochter. Mit seiner Einkommenserklärung reichte er von seinem Arbeitgeber erstellte Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Mai 2006 bis April 2007 ein. Darin wurden bestimmte monatliche Abzüge als "RV-Beitrag" aufgeführt. Diese zog das beklagte Land bei der Bemessung der Bruttoeinkünfte ab. Mit seinem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Beklagte habe von seinem Einkommen zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

Nachdem dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob er Klage und erhielt letztlich vor dem Bundessozialgericht in Kassel Recht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanz seien, so die Bundesrichter, die Beiträge des Klägers zu seiner berufsständischen Versorgung bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens nach § 2 Absatz 1 und Absatz 7 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen. Vom Wortlaut des § 2 Absatz 7 Satz 1 BEEG würden diese Beiträge nicht erfasst. Dieser nenn vielmehr ausdrücklich nur die aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zur Sozialversicherung in diesem Sinne gehörte die berufsständische Versorgung jedoch nicht. Es handele sich vielmehr um ein auf Gesetz beruhendes Pflichtversorgungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür spreche auch das Gesetzgebungsverfahren, nach der eine entsprechende Berücksichtigung zu unterbleiben habe.

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Kommentare

H.
24.01.2018, 16:44 Uhr

Guten Tag, Vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Als Apothekerin zahle ich auch in ein berufsständisches Versorgungswerk ein und bin von der Rentenversicherungspflicht befreit. Beim Elterngeld werden mir trotzdem 10% Rentenversicherung abgezogen. Da habe ich nie eingezahlt und werde auch nie etwas bekommen. Die Erziehungszeit wird nicht anerkannt. Dazu müsste ich fünf Jahre privat in die DRV zusätzlich einzahlen. Ist das Rechtens? Mit freundlichen Grüßen, H.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.01.2018, 09:25 Uhr

Sehr geehrte Frau H.,

bei dem Abzug der 10 % handelt es sich um eine Pauschale "für die Rentenversicherung", die nach § 2f Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG greift, wenn der Betroffene entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer vergleichbaren Einrichtung (=berufsständisches Versorgungswerk z.B. der Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) versichert ist. Insfern entspricht dies der Gesetzeslage.


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Veröffentlicht am

11.12.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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