Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Elterngeldes grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

In seiner Entscheidung vom 03.12.2009 stellte das Bundessozialgericht klar, dass allein der Ausweis von Umsatzbeteiligungen als "sonstiger Bezug" in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen deren Berücksichtigung bei der Elterngeldberechnung nicht entgegen steht. Die vom Arbeitgeber gewählte Bezeichnung als "sonstiger Bezug" sei letztlich nicht ausschlaggebend. Das Elterngeld sei dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Der Elterngeldberechnung müssten deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die den Lebensstandard der Eltern geprägt haben.Umsatzbeteiligungen seien daher grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn diese fortlaufend und wiederkehrend gezahlt würden. Diese Umsatzbeteiligungen seien dann wie das monatlich gezahlte Grundgehalt rechtlich als laufender Arbeitslohn zu bewerten.

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Veröffentlicht am

24.02.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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