Das Sozialgericht Stade hat entschieden (Urteil vom 31.08.2009, Az.: S 13 EG 1/09), dass Streikgeld bei der Berechnung von Elterngeld zu berücksichtigen ist.
Das Gericht stellte fest, dass das Streikgeld bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist, obwohl Streikgeld nicht der Einkommensteuer unterliegt. Insoweit sei eine eigene sozialrechtliche Beurteilung des Streikgelds notwendig und dieses als steuerpflichtige Entschädigung im Sinne des § 24 Nr 1a EStG anzusehen, wie dies auch vom Bundesfinanzhofs vertreten werde. Eine Berücksichtigung des fiktiven Arbeitslohnes, der ohne Streik bezogen worden wäre, sei jedoch nicht möglich, weil das Elterngeld den tatsächlichen Einkommensausfall kompensieren und nicht fiktives Einkommen ersetzen solle.
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Veröffentlicht am
07.12.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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