Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden (Urteil vom 19.02.2009, Az.:6 K 1859/2008), dass das Elterngeld in voller Höhe - und nicht nur der 300 € übersteigende Teil - in die Steuerprogression einbezogen ist.

Geklagt hatte ein Elternpaar, dass geltend machte, dass das Elterngeld nur in Höhe des den Mindestbetrag übersteigenden Betrages bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 EStG anzusetzen sei. Das Mindestelterngeld von 300 € werde unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt und sei deshalb nicht mit Lohnersatzleistungen, sondern mit reinen Sozialleistungen vergleichbar. Eine Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt widerspräche daher dem Willen des Gesetzgebers und verstoße gegen die bisherige Rechtssystematik.

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt das Elterngeld zu Recht in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes einbezogen hat. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. Er entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Elterngeld, anders als das bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld, in den Progressionsvorbehalt einbezogen und die „Gegenfinanzierung“ durch Mehreinnahmen aus dem Progressionsvorbehalt ausdrücklich in die Begründung des Gesetzentwurfes zur Einführung des Elterngeldes aufgenommen habe (BT-Drs. 16/1889). Das Elterngeld werde als familienpolitisch begründete Lohnersatzleistung gewährt und damit systemkonform in den Progressionsvorbehalt einbezogen.


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Veröffentlicht am

15.05.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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