Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 30.01.2009, Az.: L 13 EG 47/08), dass ein Wechsel der Steuerklassen zur Erzielung eines höheren Elterngeldes zulässig ist.
In dem entschiedenen Fall hatte die Elterngeldstelle geltend gemacht, dass der Wechsel einer Mutter von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht zu berücksichtigen sei.
Das Gericht entschied: Zwar habe die Mutter ihre Steuerlast rein steuerlich gesehen unnötig erhöht, da sie brutto rund 2700 Euro weniger als ihr Ehemann verdient habe und die von ihr gewählte Steuerklassenkombination III/V dagegen umgekehrt erst ab einer Einkommensverteilung von etwa 60 zu 40 Prozent zugunsten des Ehegatten mit der der Steuerklasse III einen Vorteil bringe. Das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz (BEEG) schlösse jedoch einen Wechsel in eine - von der vorläufigen Steuerlast her gesehen - ungünstigere Steuerklasse zur Erzielung höheren Elterngelds nicht aus. Der geringere Lohnsteuervorabzug beim Elterngeldberechtigten infolge eines solchen Steuerklassenwechsels erhöhe vielmehr die Bemessungsgrundlage des Elterngelds. Der Steuerpflichtige könne frei entscheiden, welche Steuerklasse er wähle.
Auch in der damaligen Gesetzgebungsdebatte im Bundestag habe es geheißen, ein Wechsel in die Steuerklasse III sei jederzeit ohne Weiteres möglich (BT-Plenarprotokoll 16/55, Seite 5356). Wörtlich hieß es in der Debatte der Abgeordneten: "Wenn eine Frau schwanger wird, dann kann sie also zum Finanzamt gehen und eine andere Steuerklasse wählen, so dass der Berechnung des Elterngeldes dann natürlich ein anderes Einkommen zugrunde liegt" (Plenarprotokoll, S. 5356, rechte Spalte Buchstabe D). Das Protokoll verzeichnet Beifall bei der SPD und der CDU/CSU. An solchen eindeutigen Äußerungen der Vertreter der parlamentarischen Mehrheit im Gesetzgebungsverfahren müsse sich der Gesetzgeber festhalten lassen.
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Veröffentlicht am
15.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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