Auch das Bayerische Landessozialgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass Einnahmen, die einem Selbständigen während der Elternzeit aus Tätigkeiten vor der Elternzeit zufließen, nicht auf das Elterngeld anzurechnen sind.
Die Bayerischen Richter haben mit ihrer unlängst veröffentlichten Entscheidung aus Juni 2011 der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zugestimmt, dass bereits im April 2011 entschieden hatte, dass bei Selbständigen nicht das strenge Zuflussprinzip gelte, also Einnahmen während der Elternzeit in jedem Falle auf das Elterngeld anzurechnen seien, sondern lediglich das sog. modifizierte Zuflussprinzip.
Nach zutreffender Ansicht der beiden Landessozialgerichte würde die Anwendung des strengen Zuflussprinzips dem Zweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht gerecht, da dies für Selbständige, die sich in der Elternzeit vollständig der Betreuung ihres Kindes widmen und nicht arbeiten, aber dennoch Einnahmen aus vorangegangenen Aufträgen erzielen, zu erheblichen Nachteilen führt.
Es ist nun abzuwarten, wie der 10. Senat des Bundessozialgericht entscheidet, bei dem derzeit unter dem Aktenzeichen B 10 EG 10/11 R ein Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage anhängig ist.
Ich gehe davon aus, dass das Bundessozialgericht ebenfalls im Sinne der selbständigen Elterngeldberechtigten entscheidet.
Falls Sie wegen angeblicher Zuflüsse in der Erziehungszeit bzw. im sog. Bezugszeitraum einen Rückforderungsbescheid erhalten oder Ihr Elterngeld zu niedrig festgesetzt wird, sollten Sie hiergegen fristwahrend Widerspruch erheben bzw. gegen entsprechende Widerspruchsbescheide fristwahrend Klage einreichen.
Im Bedarfsfalle biete ich Ihnen hierbei gerne meine Unterstützung an.
Bild: © iStockphoto.com/Maartje van Caspel
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
08.12.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.