Das Sozialgericht München hat entschieden (Urteil vom 15.01.2009, Az. S 30 EG 37/08), dass bei der Berechnung von Elterngeld der (verzögerte) Zufluss von Einkommen aus nicht mehr ausgeübter Tätigkeit unschädlich ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein selbstständiger Unternehmensberater geklagt, der während des Elterngeldbezuges Zahlungen von Kunden erhalten hatten. Die Elterngeldstelle rechnete diese Einnahmen auf das Elterngeld an.
Der Kläger machte geltend, die Einnahmen seien auf die Begleichung von Rechnungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit in einem früheren Zeitraum zurückzuführen. So habe er etwa einen Betrag von EUR 22 393,42 für eine Beratungsleistung erhalten, die er vor dem Elterngeldbezug erbracht habe. In der Elternzeit habe er keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt und somit auch keinen Leistungen in Rechnung stellen können. Der Einnahmeausfall habe sich erst in den folgenden Monaten bemerkbar gemacht. Gleichzeitig bot er Zeugen für die Tatsache an, in dieser Zeit nicht an seinen üblichen Projekten und an seinen üblichen Arbeitsplätzen und auch nicht in seiner Wohnung gearbeitet zu haben. Die zugeflossen Bezüge stammten aus Arbeitsleistungen vor der Geburt des Kindes. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Rechnungen für seine früheren Tätigkeiten bezahlt würden.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte die Einnahmen dennoch und verwies auf das steuerliche Zuflussprinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend seien und nicht, wann die Arbeitsleistung erbracht worden sei.
Das Gericht gab der Klage des Unternehmensberaters statt. Anspruch auf Elterngeld habe nur, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Eine Person sei nicht oder nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige. Diese Voraussetzung sei beim Kläger in den Lebensmonaten 1 und 13 seines Sohnes erfüllt. Der reine Zufluss von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit müsse außer Betracht bleiben. Ein selbstständig oder freiberuflich tätiger Elternteil könnte sonst mindestens für kürzere Bezugszeiträume zwischen einem und etwa drei Monaten niemals Elterngeld erlangen. Der selbstständiger Handwerksmeister oder Bauunternehmer, die Architektin, Rechtsanwältin, Ärztin, Psychotherapeutin oder Bildhauerin könnten es schlechthin nicht vermindern, dass auch Wochen und Monate nach der unstreitigen Beendigung jeder beruflichen Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf ihrem Konto oder in bar eintreffen.
Ein Versuch, die Zahlung zu beschleunigen oder zu verzögern, würde von den Elterngeldstellen schließlich auch als unzulässige Manipulation zurückgewiesen werden. Es genüge, dass der Kläger im geltend gemachten Zeitraum jede Berufstätigkeit eingestellt habe. In dieser Zeit noch zugeflossene Gelder seien nicht schädlich.
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Veröffentlicht am
15.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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